Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 23/16 R

Verhandlungstermin 25.04.2018 13:15 Uhr

Terminvorschau

M.S. ./. Landrat des Landkreises Südliche Weinstraße
Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Mieterhöhung an, die der Beklagte mit Bescheid vom 30.6.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.5.2015 abgelehnt hat. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt der Klägerin übersandte am Tag des Ablaufs der Klagefrist vormittags die hiergegen gerichtete Klageschrift per Telefax an das knapp 30 km vom Kanzleisitz entfernte SG. Die Übermittlung schlug fehl, weil der Telefax-Eingang des SG an diesem Tag durchgehend gestört war. Der Bevollmächtigte, der dies bemerkte, schickte daraufhin eine E-Mail an das SG, an die die eingescannte, unterschriebene Klageschrift als Portable Document File (PDF) angehängt war. Die Geschäftsstelle druckte den Anhang am selben Tag aus und versah ihn mit einem Eingangsstempel. Das Original der Klageschrift ging am nächsten Tag per Post ein. Die Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig abgewiesen. Sie sei nicht rechtzeitig erhoben.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.

Sozialgericht Speyer - S 18 SO 105/15
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz- L 5 SO 130/15

Terminbericht

Der Senat hat das LSG-Urteil aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen die Klage als unzulässig angesehen. Ob die Klagefrist versäumt ist, obwohl die als Anhang einer E-Mail an das SG gesandte, eingescannte und unterschriebene Klageschrift noch am Tag des Fristablaufs vollständig ausgedruckt beim SG vorlag, kann offen bleiben. Der Klägerin ist jedenfalls Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren. Kausal für die Versäumung der Klagefrist um einen Tag war allein die Störung des Faxeingangs bei Gericht; mit der Aufgabe der Klageschrift zur Post noch am Tag der gescheiterten Übersendung per Fax hat der Prozessbevollmächtigter der Klägerin alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um weitere Verzögerungen zu verhindern. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig.

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