Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 24/16 R

Verhandlungstermin 25.04.2018 09:30 Uhr

Terminvorschau

E. S. ./. Landkreis Göttingen
Die 1946 geborene Klägerin war von September 2010 bis Juni 2012 geringfügig beschäftigt und erzielte ein Bruttoarbeitsentgelt von 120 Euro monatlich. Bis zum Erreichen der Altersgrenze im April 2011 bezog sie Alg II. Ihr Arbeitsentgelt wurde dabei in Höhe von (nur) 16 Euro monatlich berücksichtigt. Ab Mai 2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin Grundsicherungsleistungen und berücksichtigte bei der Leistungsberechnung Erwerbseinkommen zuletzt in Höhe von 37,80 Euro pro Monat. Die dagegen mit dem Ziel erhobene Klage, um 21,80 Euro monatlich höhere Leistungen zu erlangen, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, für die bedarfsmindernde Berücksichtigung des Erwerbseinkommens sei der in § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII vorgesehene Betrag abzusetzen. Dies führe weder zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters noch folge aus ihr eine faktische (mittelbare) Diskriminierung von Frauen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.

Sozialgericht Hildesheim - S 34 SO 162/11
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 8 SO 29/14

Terminbericht

Der Senat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Ihr standen keine höheren als die zuletzt von dem Beklagten bewilligten Grundsicherungsleistungen zu. Dass ihr Erwerbseinkommen im Sozialhilfebezug infolge geringerer gesetzlicher Freibeträge in größerem Umfang berücksichtigt worden ist als zuvor im Bezug von Leistungen nach dem SGB II, ist durch den Gesetzgeber beabsichtigt und von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Darin liegt weder eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters noch folgt daraus eine mittelbare Diskriminierung von Frauen.

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