Verhandlung B 8 SO 25/16 R
Verhandlungstermin
25.04.2018 11:00 Uhr
Terminvorschau
M. T. ./. Landkreis Passau
Die Klägerin bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Nach Vorlage eines Bescheids des Versorgungsamts (vom 24.4.2014), mit dem festgestellt worden war, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" ab 21.10.2013 vorlägen, beantragte die Klägerin beim Beklagten rückwirkend ab diesem Zeitpunkt die Zahlung eines pauschalierten Mehrbedarfs nach § 30 Abs 1 SGB XII. Der Beklagte bewilligte höhere Leistungen erst ab dem 1.4.2014, dem Zeitpunkt des Nachweises durch Vorlage des Bescheids des Versorgungsamts. Mit ihrer Klage, gerichtet auf Zahlung des Mehrbedarfs auch vom 21.10.2013 bis 31.3.2014 hatte die Klägerin vor dem SG Erfolg.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision.
Sozialgericht Landshut - S 5 SO 70/14
Terminbericht
Die Revision des beklagten Sozialhilfeträgers hatte Erfolg; der Senat hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zu Recht hat der Beklagte einen Mehrbedarf wegen des Merkzeichens "G" erst ab Beginn des Monats bewilligt, in dem die Klägerin den Feststellungsbescheid des Versorgungsamts als Nachweis vorgelegt hat. Denn der Gesetzgeber wollte mit der zum 7.12.2006 erfolgten Gesetzesänderung nur den Nachweis durch Vorlage des Feststellungsbescheids einräumen, nicht aber einen Leistungsanspruch für die Vergangenheit bezogen auf den Zeitpunkt begründen, ab dem der Nachteilsausgleich vom Versorgungsamt anerkannt worden ist.