Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 26/16 R

Verhandlungstermin 25.04.2018 12:30 Uhr

Terminvorschau

Landrat des Landkreises Bernkastel-Wittlich ./. C. e.V.
Der Beklagte ist Träger eines ambulanten Dienstes, der im Landkreis des Klägers seinen Sitz hat und Leistungen der Eingliederungshilfe für erwachsene, seelisch behinderte Menschen erbringt. Nach erfolglos gebliebenen Verhandlungen über die Vergütung der Leistungsstunden rief der Beklagte die Schiedsstelle an, die seinem Antrag im Wesentlichen folgte. Sie hat die von ihm geltend gemachten Kosten im Grundsatz als plausibel angesehen und lediglich wegen der Quotelung der direkten zu den indirekten Personalkosten die Forderungen pauschal gekürzt. Eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der geforderten Vergütung im Wege eines sog externen Vergleichs hat sie unter Hinweis auf eine unzureichende Datengrundlage für die Versorgung erwachsener, seelisch behinderter Menschen im Landkreis unterlassen. Der Kläger habe aber nichts vorgetragen, was gegen die Wirtschaftlichkeit des geforderten Kostenansatzes spreche, und seinem eigenen Angebot keine Berechnungsgrundlage beigefügt. Das LSG hat auf die Klage des Landrats die Entscheidung der Schiedsstelle aufgehoben, weil diese auf Grundlage eigener Ermittlungen bezogen auf einen erweiterten Einzugsbereich, der sich ggf auch auf das gesamte Bundesland erstrecken könne, einen externen Vergleich habe durchführen müssen.

Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 1 SO 62/15 KL

Terminbericht

Die Revision des beklagten ambulanten Dienstes hatte Erfolg. Der Senat hat das Urteil des LSG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Schiedsstelle durfte die vom Beklagten geltend gemachten Kosten auch wegen der Zuordnung der Anteile der Personalkosten zu den direkten und mittelbaren Leistungen als plausibel ansehen. Für die erste Vergütungsverhandlung nach der einvernehmlichen Umstellung des Vergütungsmodells konnte im vorliegenden Fall nur eine grobe Zuordnung der Personalkosten zu den jeweiligen Anteilen auf Grundlage einer Auswertung der tatsächlichen Aufwendungen erfolgen, die der Beklagte über einen kurzen Zeitraum vorgenommen hatte. Der von der Schiedsstelle pauschal vorgenommene Abschlag von den vom Beklagten belegten Zahlen belastet den Kläger nicht, der selbst eigene Berechnungsgrundlagen nicht vorgelegt hatte. Eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der geforderten Vergütung musste die Schiedsstelle nicht im Wege eines sog externen Vergleichs durchführen. Ihre Einschätzung, ein Vergleich mit anderen Anbietern sei im Einzugsgebiet des Klägers wegen fehlender Vergleichsgrundlage nicht möglich gewesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat im Schiedsverfahren schließlich nichts vorgetragen, was die Schiedsstelle zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit einzelner Ausgaben (insbesondere bei den Sachkosten) hätte veranlassen müssen.

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