Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 29/16 R

Verhandlungstermin 25.04.2018 11:45 Uhr

Terminvorschau

U. W. ./. Stadt Wuppertal
Der 1943 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er erhält von der Beklagten neben seiner Regelaltersrente ergänzend Grundsicherungsleistungen. Seit 2004 reiste er regelmäßig für längere Zeit nach Thailand, ua vom 4.10.2009 bis 31.3.2010. Die Beklagte hob deshalb mit Wirkung zum 1.1.2010 die Leistungsbewilligung teilweise auf und setzte die Leistungen neu fest. Als Bedarf für die Monate Januar bis März 2010 bewilligte sie lediglich die Miete inklusive Heizkosten, den Krankenversicherungsbeitrag sowie (als Teil des Regelsatzes) einen "Ansparbetrag" in Höhe von 64,62 Euro, weil die Grundsicherungsleistung keine ins Ausland transferierbare Leistung sei. Die dagegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sei nach der bis zum 30.6.2017 gültigen Rechtslage nicht eingetreten. Der Kläger habe seinen für die Leistung maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt auch während des streitigen Zeitraums in Deutschland und nicht etwa in Thailand gehabt. Das Territorialitätsprinzip schließe den Leistungsanspruch des Klägers nicht aus. Auch die Voraussetzungen für eine nach unten abweichende Bedarfsfestsetzung lägen nicht vor.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

Sozialgericht Düsseldorf - S 28 SO 436/11
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 20 SO 194/14

Terminbericht

Die Beklagte hat die Revision zurückgenommen.

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