Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 21/17 R

Verhandlungstermin 25.04.2018 10:00 Uhr

Terminvorschau

P. R. ./. Jobcenter Gelsenkirchen
Umstritten ist die Höhe des Alg II des Klägers nach einem Umzug.

Der 1990 geborene Kläger bezog mit seiner Mutter und Geschwistern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom örtlich zuständigen Jobcenter Landkreis Lüneburg, sollte an einer Maßnahme teilnehmen und in ein Internat in der Nähe von Hamburg ziehen. Zum 1.8.2013 zog er aber zu seiner Freundin A, die in der Wohnung der Eheleute K in Gelsenkirchen wohnte und ebenso wie die Eheleute Alg II vom beklagten Jobcenter erhielt.

Auf Antrag des Klägers bewilligte der Beklagte ihm Alg II nur in Höhe von 306 Euro als Regelbedarf für erwerbsfähige, volljährige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, aber keine Leistungen für die Unterkunft und Heizung, weil er als Unter-25-Jähriger ohne Zusicherung des kommunalen Trägers nach § 22 Abs 5 SGB II umgezogen sei.

Vor SG und LSG war der Kläger erfolglos, weil auch kein Grund für ein Absehen von der Zusicherung gegeben und das Erfordernis einer Zusicherung zudem nicht verfassungswidrig sei.

Mit seiner vom BSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von §§ 22, 20 SGB II und des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG. Bei der verfassungsrechtlich gebotenen restriktiven Anwendung des § 22 Abs 5 SGB II sei eine Zusicherung nicht erforderlich, wenn vor dem Umzug kein Vertrag über die Unterkunft abgeschlossen worden sei und nur in einen Haushalt eingezogen werde, dessen Unterkunftsaufwendungen das Jobcenter zuvor auch schon getragen habe.

Sozialgericht Gelsenkirchen -S 40 AS 2392/13
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 7 AS 162/15

Terminbericht

Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen gewesen. Denn das BSG hat aufgrund der vom LSG getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden können, ob der Kläger Anspruch auf einen höheren Regelbedarf und die Übernahme seiner Bedarfe für Unterkunft und Heizung hat.

Grundsätzlich haben alleinstehende Personen wie der Kläger Anspruch auf einen Regelbedarf nach der heutigen Regelbedarfsstufe 1 (§ 20 Abs 2 Satz 1 SGB II). Abweichend hiervon haben Anspruch nur auf einen Regelbedarf als sonstiger erwerbsfähiger, volljähriger Angehöriger einer Bedarfsgemeinschaft (§ 20 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB II – heutige Regelbedarfsstufe 3) Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs 5 SGB II umziehen.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei leistungsberechtigten Personen grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Leben mehrere Personen in einer Wohnung, erfolgt ohne Rücksicht auf die mietvertraglichen Verpflichtungen eine Aufteilung der Aufwendungen nach Kopfteilen (vgl BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R). Bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und umziehen, werden diese Bedarfe nach § 22 Abs 5 SGB II aber nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat.

Ob der Kläger vorliegend jedoch überhaupt einen Vertrag über die Unterkunft – den § 22 Abs 5 SGB II ausdrücklich vorsieht – abgeschlossen hat, ist den Feststellungen des LSG nicht klar zu entnehmen. Nur wenn ein solcher vor dem Umzug abgeschlossen wurde, gibt es einen Ansatz für das Erfordernis der Zusicherung des kommunalen Trägers und damit für das Eingreifen der leistungsbegrenzenden Ausnahmeregelungen für den Kläger als Unter-25-Jährigen nach einem Umzug. Dies wird das LSG zu klären haben.

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