Bundessozialgericht

Verhandlung B 11 AL 6/17 R

Verhandlungstermin 03.05.2018 10:00 Uhr

Terminvorschau

M. ./. Bundesagentur für Arbeit
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) bei beruflicher Weiterbildung für den Zeitraum vom Unterrichtsende bis zum Abschluss der Prüfung. Nach Bewilligung von Alg ab 1.1.2012 für insgesamt 450 Tage nahm die Klägerin ab 28.1.2013 an der Weiterbildung zur "Zertifizierten Projektmanagerin (GPM)" teil, die aus Unterrichtseinheiten bis einschließlich 27.4.2013, einem Workshop zur Vorbereitung auf die abschließende Zertifizierung am 2.5.2013 und einer erfolgreich absolvierten Zertifizierungsprüfung vom 6.5.2013 bis 8.5.2013 bestand. Neben den Maßnahmekosten bewilligte die Beklagte Alg bei beruflicher Weiterbildung für den Zeitraum vom 28.1.2013 bis 27.4.2013 und Alg bei Arbeitslosigkeit für den Zeitraum vom 28.4.2013 bis 27.5.2013.

Das SG hat die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von Alg bei beruflicher Weiterbildung auch für den Zeitraum vom 28.1.2013 bis 8.5.2013 verurteilt. Auf die vom SG in seinen Entscheidungsgründen zugelassene Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung vom 28.4.2013 bis 8.5.2013. Der Zeitraum zwischen Unterrichtsende und einer späteren Prüfung werde nicht von einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung erfasst. Die Beklagte habe den restlichen Alg-Anspruch bei Arbeitslosigkeit nach dem Ende der Unterrichtsveranstaltungen zutreffend mit noch 30 Tagen berechnet.

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 81 Abs 1 Satz 2 SGB III. Der hierin enthaltene Begriff der Unterrichtsveranstaltung sei umfassend zu verstehen und umfasse auch Abschlussprüfungen. Die Klägerin werde durch den Ausschluss von Alg bei beruflicher Weiterbildung während der Prüfungsvorbereitung und Zertifizierungsprüfung benachteiligt, weil sie in dieser Zeit das hinsichtlich der Anspruchsminderung ungünstigere Alg bei Arbeitslosigkeit erhalten habe, ohne dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen und die Zeit für die Suche nach Arbeit nutzen zu können.

Sozialgericht Hamburg - S 14 AL 378/13
Landessozialgericht Hamburg - L 2 AL 26/16

Terminbericht

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin auch in dem Zeitraum vom 28.4.2013 bis 8.5.2013 Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) auf der Grundlage des § 136 Abs 1 Nr 2 SGB III iVm 144 Abs 1 SGB III hat. Nach seinem Wortlaut fordert § 144 Abs 1 SGB III eine Kausalität zwischen dem Nichtvorliegen der Verfügbarkeit und einer - bezogen auf den jeweiligen Arbeitnehmer - nach § 81 SGB III dem Grunde nach geförderten beruflichen Weiterbildung. Sprachlich knüpft der Gesetzgeber in § 144 Abs 1 SGB III für den Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung damit an die Anerkennung der Fördervoraussetzungen nach § 81 SGB III insgesamt an und nicht an die tatsächliche Teilnahme an einer Maßnahme. Die Beklagte hat Leistungen für die Weiterbildungsmaßnahme mit der Bezeichnung "Zertifizierte Projektmanagerin" bewilligt, die ausdrücklich mit einer Abschlussprüfung verbunden war. Die Fiktion des § 81 Abs 1 Satz 2 SGB III, nach der "als Weiterbildung" die Zeit vom ersten bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen gilt, enthält keine Regelung zur Einschränkung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. Vielmehr ist § 81 Abs 1 Satz 2 SGB III dahin zu verstehen, dass jedenfalls der Zeitraum vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Unterrichtsveranstaltungen einheitlich als Weiterbildung anzusehen ist, soweit die Maßnahme nicht vorzeitig beendet worden ist. Auch die Systematik des Gesetzes zeigt, dass der Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung auf Prüfungsphasen erstreckt werden kann.

Die von § 144 Abs 1 SGB III geforderte Kausalität zwischen der nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung und dem Nichtvorliegen der objektiven Verfügbarkeit bei der Klägerin ist zu bejahen. Insofern ist - unter Heranziehung der Rechtsprechung des BSG zu den Vorgängervorschriften - bei generalisierender Betrachtungsweise vorauszusetzen, dass der Lehrgang und die abschließende Prüfung im Sinne einer einheitlichen geförderten Bildungsmaßnahme anzusehen sind und die Prüfung in zeitlichem und organisatorischem Zusammenhang mit dem Lehrgang steht. Dies ist hier der Fall, sodass davon auszugehen ist, dass eine Verfügbarkeit der Klägerin wegen der erforderlichen Prüfungsvorbereitung nicht gegeben war. Die Verlängerung der Anspruchsdauer ergibt sich aus der Anwendung des § 148 Abs 1 Nr 7 SGB III iVm § 148 Abs 2 Satz 3 SGB II.

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