Bundessozialgericht

Verhandlung B 6 KA 1/17 R

Verhandlungstermin 16.05.2018 09:30 Uhr

Terminvorschau

MVZ GmbH ./. Zulassungsausschuss Hessen, 7 Beigeladene
Die klagende GmbH begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) rechtswidrig war. Die Klägerin, deren Alleingesellschafter ein Apotheker ist, betreibt seit 2010 ein MVZ. Dieses MVZ beantragte 2012 als Gründer die Zulassung eines weiteren MVZ, das ebenfalls in der Rechtsform einer GmbH betrieben werden sollte (MVZ O. GmbH). Der beklagte Zulassungsausschuss (ZA) lehnte den Antrag ab, weil die Klägerin nicht zu dem Kreis zulässiger Gründer von MVZ zähle. Nach der Beschlussfassung durch den Beklagten wurden sämtliche Anteil an der MVZ O. GmbH an Dr. W übertragen. Daraufhin wurde das MVZ O. zugelassen. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides des ZA hat das SG abgewiesen. Zwar sei eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Ein MVZ könne jedoch nicht Gründer eines weiteren MVZ sein. Das LSG hat die Entscheidung des SG aufgehoben und festgestellt, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig gewesen sei. Das folge aus § 72 Abs 1 Satz 2 SGB V, wonach die Vorschriften zu den Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern, soweit sie sich auf Ärzte bezögen, entsprechend auch für Zahnärzte, Psychotherapeuten und MVZ gälten. Diese Regelung vermittle auch dem nicht ausdrücklich im Gesetz als gründungsberechtigt aufgeführten MVZ die Berechtigung, ein weiteres MVZ zu gründen.

Mit ihren Revisionen tragen der Beklagte und die zu 1 beigeladene KÄV vor, MVZ seien weder direkt noch im Wege einer Gleichstellung mit Vertragsärzten gründungsberechtigt. Es bestehe hierfür auch kein Bedürfnis, weil die im Gesetz genannten Gründer eines MVZ weitere Gründungen vornehmen könnten. Der Wille des Gesetzgebers, den Gründerkreis auf die ausdrücklich aufgeführten Personen oder Institutionen zu beschränken, werde konterkariert, wenn anstelle von nicht mehr gründungsberechtigten Personen die von ihnen gegründeten MVZ ihrerseits gründungsberechtigt wären.

Sozialgericht Marburg - S 12 KA 117/13
Hessisches Landessozialgericht - L 4 KA 20/14

Terminbericht

Die Revisionen des Beklagten und der zu 1 beigeladenen KÄV waren erfolgreich.

Die Klägerin konnte ihr Begehren mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgen. Es hätte allerdings zuvor der Berufungsausschuss angerufen werden müssen, der in Zulassungssachen grundsätzlich alleiniger Beteiligter eines gerichtlichen Verfahrens ist. Da im Hinblick auf die bisher insofern bestehende Unsicherheit prozessualer Vertrauensschutz zu gewähren ist, hat der Senat hier noch die gerichtliche Inanspruchnahme des Zulassungsausschusses zugelassen.

In der Sache hat der Beklagte den Zulassungsantrag der klagenden GmbH zu Recht abgelehnt. Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist grundsätzlich nicht berechtigt, ein weiteres MVZ zu gründen. In § 95 Abs 1a SGB V in der ab dem 1.1.2012 geltenden Fassung des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) ist der Kreis der gründungsberechtigten Personen und Einrichtungen beschrieben. MVZ selbst sind dort nicht genannt. Eine Gründungsberechtigung ergibt sich auch nicht über die Verweisungsnorm des § 72 Abs 1 Satz 2 SGB V. Danach gelten die auf Ärzte bezogenen Regelungen des 4. Kapitels des SGB V entsprechend für Zahnärzte, Psychotherapeuten und MVZ, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gründungsvorschriften für MVZ sind von dieser generellen Verweisung nicht erfasst, weil sich aus Systematik und Entstehungsgeschichte des § 95 Abs 1a SGB V ergibt, dass der Gesetzgeber den Gründerkreis beschränken wollte. Die Bestandsschutzvorschrift des § 95 Abs 1a Satz 2 SGB V greift hier nicht zu Gunsten der Klägerin ein: MVZ, die von Personen oder Einrichtungen gegründet worden sind, die nach der Beschränkung des Gründerkreises durch das GKV-VStG nicht mehr gründungsberechtigt sind, sollten uneingeschränkt zugelassen bleiben. Das Ziel des Gesetzgebers, Neugründungen von MVZ nach dem 1.1.2012 nur noch durch den in der Vorschrift genannten Kreis zuzulassen, würde unterlaufen, wenn MVZ, die von nach neuem Recht nicht gründungsberechtigten Personen gegründet worden sind, ihrerseits neue MVZ gründen könnten.

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