Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 KR 1/17 R

Verhandlungstermin 07.06.2018 12:00 Uhr

Terminvorschau

J.P. ./. Techniker Krankenkasse
Der Kläger des Verfahrens B 12 KR 15/16 R und die Klägerin des Verfahrens B 12 KR 1/17 R nahmen jeweils nach dem erfolgreichen Abschluss ihres Studiums ein Promotionsstudium auf und waren als Promotionsstudenten eingeschrieben. Ihre Anträge auf weitere Durchführung der Versicherung als Student lehnten die beklagten Krankenkassen ab. Klage und Berufung sind in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Mit ihren Revisionen machen die Kläger geltend, Voraussetzung für die Versicherung als Student sei lediglich die Einschreibung als Student. Das sei bei ihnen der Fall. Der Abschluss eines früheren Studiums sei irrelevant. Im Verfahren B 12 KR 1/17 R ist zusätzlich die Beitragserhebung auf ein Promotionsstipendium, insbesondere die Verbeitragung einer Sachkostenpauschale, umstritten.

Sozialgericht Berlin - S 211 KR 419/13
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 9 KR 4/16

Terminbericht

Der Senat hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Promotionsstudenten, die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums ein Promotionsstudium aufnehmen, unterliegen nicht als Studenten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.

Der in § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V und § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 9 SGB XI verwendete Begriff des eingeschriebenen Studenten ist nicht deckungsgleich mit den hochschulrechtlichen Begrifflichkeiten. Nach der Gesetzessystematik ist der Anordnung der Versicherungspflicht für Studenten zweierlei immanent. Zum einen ein Ausbildungsbezug. Zum anderen das Anknüpfen an ein - untechnisch gesprochen - geregeltes Studium, also an einen Studiengang mit vorgegebenen Inhalten, der regelmäßig mit einem förmlichen Abschluss endet. Beides ist jedenfalls bei einem Erststudium, aber auch bei einem Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudium durchaus auch bei einem Masterstudiengang erfüllt, nicht aber in vergleichbarem Umfang bei einem im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium durchgeführten Promotionsstudium. Denn dieses dient in erster Linie dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums.

Eine im Rahmen eines Promotionsstipendiums zugewandte Sachkostenpauschale, die zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts verwendet werden kann, ist für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtig. Maßgeblich ist, inwieweit die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds verbessert wird. Nur ganz ausnahmsweise unterfallen dabei bestimmte Einkünfte nicht der Beitragspflicht. Dabei handelt es sich um Einnahmen, die nicht in erster Linie auf die Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhalts ausgerichtet sind, sondern denen eine besondere Zweckbestimmung innewohnt und bei denen die Gefahr bestünde, dass die Erfüllung des mit ihnen verfolgten Zwecks nicht mehr gewährleistet wäre, wenn dem Betroffenen die Leistung nicht ungekürzt zur Verfügung stünde. An einer vergleichbaren, durch Bundesgesetz angeordneten oder zumindest daraus ableitbaren anerkennenswerten Zweckbestimmung fehlt es beim vorliegenden Sachkostenzuschuss. Wie beim Grundstipendium ist auch beim Sachkostenzuschuss nach den Feststellungen des LSG davon auszugehen, dass er der Deckung des Lebensunterhalts dient.

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