Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 KR 15/16 R

Verhandlungstermin 07.06.2018 12:00 Uhr

Terminvorschau

J. S. ./. BIG direkt gesund
Der Kläger des Verfahrens B 12 KR 15/16 R und die Klägerin des Verfahrens B 12 KR 1/17 R nahmen jeweils nach dem erfolgreichen Abschluss ihres Studiums ein Promotionsstudium auf und waren als Promotionsstudenten eingeschrieben. Ihre Anträge auf weitere Durchführung der Versicherung als Student lehnten die beklagten Krankenkassen ab. Klage und Berufung sind in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Mit ihren Revisionen machen die Kläger geltend, Voraussetzung für die Versicherung als Student sei lediglich die Einschreibung als Student. Das sei bei ihnen der Fall. Der Abschluss eines früheren Studiums sei irrelevant. Im Verfahren B 12 KR 1/17 R ist zusätzlich die Beitragserhebung auf ein Promotionsstipendium, insbesondere die Verbeitragung einer Sachkostenpauschale, umstritten.

Sozialgericht Mannheim - S 4 KR 4044/13
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 2691/14

Terminbericht

Der Senat hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Promotionsstudenten, die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums ein Promotionsstudium aufnehmen, unterliegen nicht als Studenten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.

Der in § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V und § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 9 SGB XI verwendete Begriff des eingeschriebenen Studenten ist nicht deckungsgleich mit den hochschulrechtlichen Begrifflichkeiten. Nach der Gesetzessystematik ist der Anordnung der Versicherungspflicht für Studenten zweierlei immanent. Zum einen ein Ausbildungsbezug. Zum anderen das Anknüpfen an ein - untechnisch gesprochen - geregeltes Studium, also an einen Studiengang mit vorgegebenen Inhalten, der regelmäßig mit einem förmlichen Abschluss endet. Beides ist jedenfalls bei einem Erststudium, aber auch bei einem Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudium durchaus auch bei einem Masterstudiengang erfüllt, nicht aber in vergleichbarem Umfang bei einem im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium durchgeführten Promotionsstudium. Denn dieses dient in erster Linie dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums.

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