Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 KR 17/17 R

Verhandlungstermin 07.06.2018 11:00 Uhr

Terminvorschau

S. GmbH ./. Deutsche Rentenversicherung Bund und Beigeladene
Die Beigeladene zu 1. ist Architektin und war bei der Klägerin zwischen April und November 2009 im Rahmen eines Bauprojektes tätig. Sie ist privat krankenversichert und Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung. Zudem besteht eine private Krankentagegeldversicherung mit einem Leistungsanspruch ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Nachdem die Beklagte auf Statusfeststellungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. festgestellt hat, dass die Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde, hat die Beigeladene zu 1. während des Klageverfahrens ihre Zustimmung zu einem späteren Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 SGB IV erteilt. Das SG hat festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. aufgrund des hinausgeschobenen Beginns nicht sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG abgeändert, soweit es die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung betrifft und die Klage insoweit abgewiesen; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 7a Abs 6 Satz 1 SGB IV und macht geltend, eine Absicherung gegen das Risiko von Krankheit, die der Art nach den Leistungen der GKV entspreche, müsse auch dem Krg entsprechende Leistungen enthalten. Die Klägerin macht mit ihrer Anschlussrevision geltend, dass auch die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung hinausgeschoben sei.

Sozialgericht Berlin - S 89 KR 1104/12 WA
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 9 KR 204/15

Terminbericht

Die Revision der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund ist unbegründet. Die Anschlussrevision der Klägerin hat hingegen Erfolg. Der Beginn der Versicherungspflicht der beigeladenen Beschäftigten ist für alle Zweige der Sozialversicherung auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Statusfeststellungsbescheides verschoben, so dass während des gesamten Tätigkeitszeitraumes keine Versicherungspflicht bestand.

Die Voraussetzungen von § 7a Abs 6 Satz 1 SGB IV sind erfüllt. Insbesondere verfügte die Beigeladene über eine anderweitige Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Dies setzt keinen Anspruch auf eine dem Krankengeld vergleichbare Entgeltersatzleistung voraus. Die anderweitige Absicherung muss vielmehr Leistungen vorsehen, die mindestens dem Sicherungsniveau von § 193 Abs 3 Satz 1 VVG entsprechen. Die private Absicherung der Beigeladenen entsprach diesem Schutzniveau und ging sogar darüber hinaus, da sie auch einen Krankentagegeldanspruch umfasste. Die Beigeladene verfügte auch über eine ausreichende Absicherung zur Altersvorsorge. Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus der bloßen Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Jedoch erfüllten die von der Beigeladenen für ihre Lebensversicherung aufgewandten Prämien die Mindestanforderungen für einen ausreichenden sozialen Schutz. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 5.12.2017 (B 12 R 6/15 R) entschieden, dass dies der Fall ist, wenn die aufgewandten Prämien der Höhe nach dem Mindestbeitrag in der freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen.

Die Anschlussrevision ist aufgrund des engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem Streitgegenstand der Revision zulässig. Sie ist auch begründet. Der Beginn der Versicherungspflicht im Recht der Arbeitsförderung ist hinausgeschoben. Eine einschränkende Auslegung des Wortlauts von § 7a Abs 6 Satz 1 SGB IV, der einen einheitlichen späteren Beginn der Versicherungspflicht regelt, ist zum Schutz des Beschäftigten nicht geboten.

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