Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 KR 8/16 R

Verhandlungstermin 07.06.2018 10:00 Uhr

Terminvorschau

N. S. ./. BARMER
Die Klägerin war seit 2003 als Beschäftigte versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Im Jahr 2012 betrug ihr Bruttogehalt 50 776 Euro, wobei das monatliche Gehalt der Klägerin zum 1.7.2012 auf 3729 Euro (zzgl vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 40 Euro) erhöht worden war. Ihre Arbeitgeberin meldete die Klägerin bei der Beklagten ab 1.1.2013 als versicherungsfreie Arbeitnehmerin wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Klägerin befand sich ab 22.3.2013 im Mutterschutz und im Anschluss daran in Elternzeit mit Bezug von Elterngeld. Mit diversen angegriffenen Beitragsbescheiden im streitgegenständlichen Zeitraum vom 2.7.2012 bis 2.5.2015 stufte die Beklagte die Klägerin in die Beitragsklasse 801 ein und setzte Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung fest.

Die Klägerin machte geltend, sie sei auch im Jahr 2013 versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten gewesen; in der Zeit des Mutterschutzes und der Elternzeit sei die Mitgliedschaft erhalten geblieben. Für die Versicherung während der Elternzeit seien keine Beiträge zu entrichten. Während Widerspruch und Klage erfolglos blieben, hat das LSG das Urteil des SG und die angegriffenen Beitragsbescheide der Beklagten aufgehoben. Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 6 Abs 4 Satz 2 SGB V, 190 Abs 3 Satz 2 SGB V aF, 192 Abs 1 Nr 2 SGB V, 224 Abs 1 SGB V und 240 Abs 1 Satz 1 SGB V.

Sozialgericht Stuttgart - S 14 KR 2330/14
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 5 KR 2070/15

Terminbericht

Die Revision der beklagten Krankenkasse blieb ohne Erfolg. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum beitragsfreies Mitglied der Beklagten.

Es bestand für die Klägerin keine freiwillige Krankenversicherung, da die Versicherungspflicht der Klägerin nicht wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze endete. Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Dies war bei der Klägerin der Fall. Bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts für das folgende Kalenderjahr handelt es sich um eine am Ende des laufenden Kalenderjahres anzustellende Prognose. Hierbei ist in der Regel das vereinbarte Arbeitsentgelt auf ein zu erwartendes Jahresarbeitsentgelt für das nächste Kalenderjahr hochzurechnen; zu berücksichtigen ist nur der Verdienst, bei dem zu erwarten ist, dass er bei normalem Verlauf voraussichtlich ein Jahr anhalten wird. Ziel der Prognose ist, das Jahresarbeitsentgelt möglichst nahe an der Realität für das folgende Kalenderjahr zu bestimmen, damit Versicherungspflicht bei schutzbedürftigen Personen bestehen bleibt. In die Prognose sind feststehende zukünftige Veränderungen des Arbeitsentgelts einzustellen. Das LSG ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Entgeltausfall aufgrund der Schutzfristen aus dem MuSchG zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Fall wäre die Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von 52 200 Euro schon wegen des Arbeitsentgeltausfalls aufgrund der Mindestschutzfrist bei Entbindung von zwei Wochen unterschritten worden. War die Klägerin über den 31.12.2012 hinaus versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten, so sind von ihr keine Beiträge im streitgegenständlichen Zeitraum zu zahlen. Die Mitgliedschaft der Klägerin blieb wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld bzw von Elterngeld und der Inanspruchnahme von Elternzeit erhalten. Die Beitragsfreiheit in der Elternzeit ergibt sich aus § 224 Abs 1 SGB V.

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