Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 R 2/17 R

Verhandlungstermin 07.06.2018 11:00 Uhr

Terminvorschau

M. GmbH ./. Deutsche Rentenversicherung Bund und Beigeladene
Die Beigeladene zu 1. ist Diplom-Sozialpädagogin und war neben anderen Tätigkeiten zwischen Januar und Mai 2009 bei der Klägerin als Betreuerin im Bereich des ambulant betreuten Wohnens tätig. Sie ist bei der beigeladenen Krankenkasse krankenversichert ohne Anspruch auf Krg.

Die Beklagte stellte auf Statusfeststellungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. fest, dass die Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Das SG ist von einer selbstständigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin ausgegangen. Im Verfahren vor dem LSG hat die Beigeladene zu 1. hilfsweise ihre Zustimmung zu einem späteren Beginn der Versicherungspflicht iS von § 7a Abs 6 Satz 1 SGB IV erklärt. Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide wegen hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit insoweit aufgehoben, als sie dort Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung festgestellt hatte. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung gewertet, jedoch die Voraussetzungen für einen hinausgeschobenen Beginn der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung bejaht.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 7a Abs 6 Satz 1 SGB IV. Die Beigeladene zu 1. sei nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V ohne Anspruch auf Krg versichert gewesen. Eine ausreichende Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit bestehe nur dann, wenn diese auch dem Krg in der GKV entsprechende Leistungen beinhalte.

Sozialgericht Köln - S 2 R 239/10
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 8 R 185/13 WA

Terminbericht

Die Beklagte hat die Revision im Termin zurückgenommen.

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