Bundessozialgericht

Verhandlung B 9 SB 2/16 R

Verhandlungstermin 14.06.2018 10:00 Uhr

Terminvorschau

J. B. ./. Land Berlin
Die Klägerin beantragte bei dem beklagten Land erfolglos die Feststellung eines GdB. Im Klageverfahren beantragte sie, den GdB mit "mindestens 20" festzustellen, und führte hierzu aus, aufgrund der Trümmerbrüche im unteren Sprunggelenk und der darauf beruhenden Bewegungsbeeinträchtigung zuzüglich der erheblichen Schmerzen sei ein GdB von 30 festzustellen. Im Verfahren gab der Beklagte ein Teilanerkenntnis über einen GdB von 20 ab, welches die Klägerin nicht annahm. Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage deshalb mangels Rechtsschutzbedürfnisses durch Gerichtsbescheid abgewiesen. Das LSG hat die Sache an das SG zurückverwiesen. Das SG habe zu Unrecht keine Sachentscheidung getroffen. Die Klägerin habe von Anfang an mit ihrer auf Feststellung eines GdB von "mindestens 20" gerichteten Klage einen GdB von 30 erreichen wollen.

Mit seiner Revision rügt der Beklagte, nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 9.8.1995 - 9 RVs 7/94) sei das konkrete Begehren eines Antragstellers lediglich das, "was er mindestens beantragt" habe.

Sozialgericht Berlin - S 33 SB 935/14
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 11 SB 16/16

Terminbericht

Die Revision des beklagten Landes ist erfolglos geblieben. Das LSG hat den Gerichtsbescheid des SG zu Recht aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung eines GdB von "mindestens 20" umfasst auch die Feststellung eines GdB von 30. Unter Berücksichtigung der Klagebegründung war das Begehren der Klägerin auf die Feststellung eines GdB von 30 gerichtet. Diese tatsächliche Zielrichtung ist nach dem Teilanerkenntnis des Beklagten unverändert geblieben, da die Klägerin die Klage aufrechterhalten hat. Die von der Revision benannte Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 9.8.1995 - 9 RVs 7/94), die bei einem auf einen Mindest-GdB gerichteten Antrag im Schwerbehindertenverfahren das Fehlen eines weitergehenden Begehrens annimmt, steht der gebotenen Auslegung hier nicht entgegen. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass diese Entscheidung auch für die Auslegung von Anträgen in Schwerbehindertenverfahren nur insoweit von Bedeutung ist, als es ausschließlich um einen Klageantrag mit einem Mindest-GdB-Wert geht, bei dem sich aus den weiteren Umständen des Falles kein höheres Klagebegehren erkennen lässt. Ob das LSG berechtigt war, unter Aufhebung des Gerichtsbescheids die Sache an das SG zurückzuverweisen, kann der Senat mangels ordnungsgemäßer Rüge des Beklagten nicht entscheiden.

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