Bundessozialgericht

Verhandlung B 9 V 3/17 R

Verhandlungstermin 14.06.2018 11:30 Uhr

Terminvorschau

M. B. ./. Saarland
Der durch einen Impfschaden schwerstbehinderte und deshalb hilflose Kläger bezieht als Versorgungsleistungen ua eine pauschale Pflegezulage (Stufe V) von dem beklagten Land. Seine Mutter pflegt ihn gegen Entgelt auf der Grundlage eines Pflegearbeitsvertrages, so dass der Beklagte ab Mai 2010 die erhöhte Pflegezulage gewährte. Trotz der zusätzlich unentgeltlichen Pflege durch den Vater rechnete er jedoch hierauf die pauschale Pflegezulage an, ohne dem Kläger mindestens die Hälfte der pauschalen Pflegezulage zu belassen (familiäres Privileg). Die hiergegen gerichtete Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das LSG hat angenommen, schon die Kosten für die Pflege durch seine Mutter könne der Kläger nicht ersetzt verlangen. Entgegen der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 4.2.1998 - B 9 V 28/96 R) seien die Kosten für einen Pflegevertrag mit Angehörigen nicht ersatzfähig. Deswegen greife auch das an den Ersatz der Kosten für einen Pflegearbeitsvertrag anknüpfende familiäre Privileg nicht zugunsten des Klägers.

Mit seiner Revision rügt der Kläger, das LSG sei zu Unrecht von der Rechtsprechung des BSG zur erhöhten Pflegezulage für die entgeltliche Pflege durch Angehörige abgewichen. Für den anderen Elternteil gelte zusätzlich das familiäre Privileg.

Sozialgericht für das Saarland - S 10 VE 314/11
Landessozialgericht für das Saarland - L 5 VE 6/15 WA

Terminbericht

Die Revision des Klägers war erfolgreich. Der Kläger hat Anspruch auf die erhöhte Pflegezulage für die entgeltliche Pflege durch seine Mutter. Zusätzlich kann er noch die Hälfte der pauschalen Pflegezulage für die unentgeltliche Pflege durch seinen Vater verlangen. Bestandskräftig steht fest, dass der Kläger einen Anspruch auf die erhöhte Pflegezulage zum Ersatz der Kosten des Pflegevertrags mit der Mutter hat. Denn insoweit hat er den streitgegenständlichen Bescheid nicht angegriffen. Unabhängig davon berechtigt das materielle Recht den Kläger, mit seiner Mutter einen Pflegearbeitsvertrag abzuschließen und die angemessenen Kosten als erhöhte Pflegezulage ersetzt zu verlangen. Das hat der Senat in vergleichbarer Konstellation bereits entschieden. Von Dritten spricht das BVG im Zusammenhang mit entgeltlicher Pflege und der erhöhten Pflegezulage nur deshalb, um die Sonderstellung von Eltern und Ehegatten hervorzuheben, nicht um sie zu benachteiligen (BSG Urteil vom 4.2.1998 - B 9 V 28/96 R). Zusätzlich zu der erhöhten Pflegezulage kann der Kläger deshalb verlangen, dass ihm für die unentgeltliche Pflege durch seinen Vater die halbe pauschale Pflegezulage ausgezahlt wird. Dieses sogenannte familiäre Privileg soll einen finanziellen Anreiz für unentgeltliche Pflege setzen, die neben und zusätzlich zu einer bezahlten Arbeitskraft geleistet wird. Es kann keinen maßgeblichen Unterschied machen, ob es sich bei dieser bezahlten Arbeitskraft um den anderen Elternteil oder eine Person außerhalb der Familie handelt.

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