Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 13/17 R

Verhandlungstermin 14.06.2018 10:30 Uhr

Terminvorschau

1. L.P., 2. E.-A.P., 3. M.-M.P. ./. Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg Umstritten sind höhere Leistungen nach dem SGB II vom 1.12.2008 bis 31.5.2009.

Die Klägerin zu 1 und ihr 1940 geborener Ehemann A sind die Eltern der 1996 geborenen Klägerin zu 2 und des 2004 geborenen Klägers zu 3. Ihre Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung betrugen in der strittigen Zeit monatlich 874,82 Euro. A ist als Verfolgter im Sinne des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) des Landes Berlin anerkannt und erhielt nach diesem Gesetz monatlich eine Grundrente von 305,24 Euro und eine Ausgleichsrente von 825,82 Euro sowie Wohngeld. Das beklagte Jobcenter bewilligte den Klägern Alg II bzw Sozialgeld und berücksichtigte dabei Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung von 619 Euro sowie einen Teil der Ausgleichsrente des A als Einkommen bei den Klägern.

Vor dem SG und dem LSG waren die Kläger mit ihrem gegen die Berücksichtigung der Ausgleichsrente gerichteten Begehren erfolglos, weil diese - so das LSG - ebenso wie die Ausgleichsrente nach dem BVG als Einkommen zu berücksichtigen sei.

In ihren vom Senat zugelassenen Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 11 SGB II aF. Das PrVG beinhalte besondere Betreuungsleistungen für Verfolgte des Nationalsozialismus, sodass auch die Ausgleichsrente zumindest als zweckbestimmte Einnahme anzusehen und damit von einer Berücksichtigung als Einkommen ausgeschlossen sei.

Sozialgericht Berlin - S 61 AS 14324/09
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 34 AS 490/13

Terminbericht

Auf die Revisionen der Kläger ist das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache an das LSG mangels ausreichender Feststellungen zurückzuverweisen gewesen.

Hinsichtlich ihres zentralen Begehrens sind die Kläger erfolglos geblieben. Die von ihrem Ehemann bzw Vater, mit dem sie in einer sog gemischten Bedarfsgemeinschaft lebten, bezogene Ausgleichsrente nach dem Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) ist nicht von der Berücksichtigung als Einkommen nach dem SGB II ausgeschlossen. Dies folgt aus der in § 13a PrVG getroffenen Ausnahme nur für die Grundrente sowie dem Fehlen einer Zweckbestimmung iS des damaligen § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II aF (vgl heute § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II) für die Ausgleichsrente im PrVG.

Zurückzuverweisen ist der Rechtsstreit, weil mangels Feststellungen des LSG nicht zu beurteilen ist, ob die Begrenzung der Kosten für die Unterkunft und Heizung von tatsächlichen 874,82 Euro auf anerkannte 619 Euro rechtmäßig ist.

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