Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 22/17 R

Verhandlungstermin 14.06.2018 12:30 Uhr

Terminvorschau

1. G.E., 2. A.E. ./. Jobcenter Landkreis Leer
Umstritten ist nach einer im April 2012 erfolgten Rückzahlung von Vorauszahlungen an den Gasversorger die Höhe des Alg II der Kläger im Mai 2012 und der von ihnen zu erstattenden Beträge.

Die Klägerin zu 1 ist die Mutter des 1996 geborenen Klägers zu 2. Sie bewohnten ein im Eigentum der Klägerin stehendes Einfamilienhaus, Heizung und Warmwasserbereitung erfolgten mit Gas. Von April 2011 bis März 2012 zahlten sie einen Abschlag an den Gasversorger von insgesamt 1488 Euro; bewilligt wurden ihnen für die Heizung 942,48 Euro sowie für die Warmwasserbereitung 149,37 Euro. Für diesen Abrechnungszeitraum wurden ihnen am 23.4.2012 vom Gasversorger 550,87 Euro zurückgezahlt. Ihre tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft im Mai 2012 betrugen 416,25 Euro plus einen Abschlag von 120 Euro für Gas; bewilligt wurden ihnen als Leistungen für die Unterkunft und Heizung insgesamt 429,88 Euro.

Mit getrennten Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden wurden die für Mai 2012 ergangenen Bewilligungsbescheide unter Bezugnahme auf § 22 Abs 3 SGB II aF teilweise aufgehoben und Erstattung begehrt. Auf die Widersprüche der Kläger wurden die Erstattungsbeträge auf 217,23 Euro gegenüber der Klägerin und 212,65 Euro gegenüber dem Kläger herabgesetzt und ihre Widersprüche im Übrigen zurückgewiesen.

Das SG hat die Bescheide weitgehend aufgehoben, den zu erstattenden Betrag auf insgesamt 5,35 Euro beschränkt und die Berufung zugelassen. Das LSG hat auf die Berufung des beklagten Jobcenters den Gerichtsbescheid des SG insoweit geändert, als es die Erstattung für jeden Kläger auf 77,36 Euro beschränkt hat. § 22 Abs 3 SGB II aF sei einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rückzahlung aus Vorauszahlungen, die nicht vom Beklagten erbracht worden seien, auch nicht mindernd zu berücksichtigen sei.

In der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 22 Abs 3 SGB II aF, der eine typisierende Regelung enthalte. Anderes gelte erst aufgrund dessen Neufassung zum 1.8.2016.

Sozialgericht Aurich - S 15 AS 704/12
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 13 AS 150/15

Terminbericht

Nachdem hinsichtlich des Klägers ein Unterwerfungsvergleich geschlossen worden war, sind auf die Revision des beklagten Jobcenters das Urteil des LSG und der Gerichtsbescheid des SG zu ändern und die Klage der Klägerin insgesamt abzuweisen gewesen.

Nach der in der maßgeblichen Zeit in 2012 geltenden Fassung des § 22 Abs 3 SGB II (aF) mindern "Rückzahlungen, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, … die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung". Durchschlagende Gründe, die erst zum 1.8.2016 in Kraft getretene Ergänzung der Vorschrift, nach der Rückzahlungen außer Betracht bleiben, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen beziehen, schon in 2012 anzuwenden, sind nicht zu erkennen. Die Neuregelung beansprucht keine Vorwirkung und die frühere Regelung war im Hinblick auf andere Fallgestaltungen, wie zB einen nur zeitweisen Bezug von Leistungen nach dem SGB II im Abrechnungszeitraum oder die Pflicht der Leistungsträger, Nachforderungen der Gasversorger zu übernehmen, mit den Grenzen einer zulässigen Typisierung vereinbar.

Die Höhe des Erstattungsbetrags liegt unter den tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für Unterkunft und Heizung im strittigen Mai 2012 und entspricht den ihr in diesem Monat vom Beklagten erbrachten Leistungen für die Unterkunft und Heizung.

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