Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 28/17 R

Verhandlungstermin 14.06.2018 11:30 Uhr

Terminvorschau

B.A. ./. Jobcenter Köln, beigeladen: Stadt Köln
Umstritten sind Leistungen nach dem SGB II anstelle von Leistungen nach dem AsylbLG vom 1.10.2006 bis 15.1.2007, 1.10.2008 bis 30.4.2009 und für November 2010.

Die 1996 geborene Klägerin ist die Tochter der Eheleute A, die noch weitere Kinder haben. Alle haben die irakische Staatsangehörigkeit mit Ausnahme des jüngsten Kindes. Der Vater reiste 1999 nach Deutschland ein und ist als Flüchtling anerkannt. Die Mutter und die Klägerin reisten in 2002 mit weiteren Geschwistern nach; ihre Asylanträge wurden rechtskräftig abgelehnt, sie verfügen jedoch seit 2004 über eine Duldung. Die Klägerin erhielt danach zeitweise Leistungen nach § 3 und § 2 AsylbLG sowie in Verbindung mit ihrem Vater Leistungen nach dem SGB II und zeitweise keine solche Leistungen, weil dieser ein bedarfsdeckendes Einkommen erzielte.

Im Februar 2010 beantragte ua die Klägerin beim beklagten Jobcenter die Überprüfung der bisher ergangenen Bescheide unter Bezugnahme auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union über Mindestnormen ua für Flüchtlinge. Der Beklagte lehnte dies ab, hiergegen wurde Klage erhoben. Gegen die Bewilligung von SGB II-Leistungen durch den Beklagten für November 2010 (nur) an den Vater und einzelne Geschwister legte die Klägerin ebenso wie ihre Mutter und weitere Geschwister Widerspruch ein und erhob nach dessen Zurückweisung Klage.

Nach der Verbindung der Klagen hat das SG den Beklagten verurteilt, den damaligen Klägern Leistungen nach dem SGB II vom 1.10.2006 bis 30.4.2010 und für November 2010 zu gewähren. Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das Urteil des SG geändert und die beigeladene Stadt verurteilt, den damaligen Klägern Leistungen nach § 2 AsylbLG vom 1.10.2006 bis 30.6.2007 und für November 2010 zu zahlen, sowie die Klage im Übrigen abgewiesen.

In der vom LSG zugelassenen und nur von der Klägerin eingelegten Revision rügt diese eine Verletzung von § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II, weil dessen Leistungsausschluss keine Anwendung auf Familienangehörige finden dürfe, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten würden. Für dieses Ergebnis spreche auch der andernfalls vorliegende Verstoß gegen Art 23, 28 der Richtlinie 2004/83/EG.

Sozialgericht Köln - S 36 AS 303/11
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 6 AS 2268/15

Terminbericht

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG ist zurückzuweisen gewesen. Sie hat für die strittige Zeit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen das beklagte Jobcenter statt der vom LSG zugesprochenen Analog-Leistungen nach dem AsylbLG gegen die beigeladene Stadt.

Die Klägerin erfüllte damals als Unterfünfzehnjährige wegen des Zusammenlebens mit ihrem Vater zwar grundsätzlich die Voraussetzungen für eine leistungsberechtigte Person nach § 7 Abs 2 SGB II. Als Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG galt für sie jedoch der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II, wie der Senat schon entschieden hat (BSG vom 21.12.2009 - B 14 AS 66/08 R - SozR 4 4200 § 7 Nr 14) und woran festzuhalten ist. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der RL 2004/83/EG, die mit dem in Art 28 verwandten Begriff "Sozialhilfe" ebenso wie das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG keinen Anspruch auf Leistungen aus einem bestimmten Existenzsicherungssystem beinhaltete (vgl zur RL zudem BSG vom 28.5.2015 B 7 AY 4/12 R BSGE 119, 99 = SozR 4 3520 § 2 Nr 5).

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