Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 37/17 R

Verhandlungstermin 14.06.2018 14:00 Uhr

Terminvorschau

E.H. ./. Jobcenter Cottbus
Begehrt wird höheres Alg II vom 1.2. bis 30.6.2012.

Die Klägerin lebte mit ihrem 1996 geborenen Sohn in einer 59 qm-Wohnung, für die insgesamt 393,99 Euro zu zahlen waren. Sie erzielte in der strittigen Zeit wechselndes Einkommen zwischen 135 und 165 Euro monatlich. Der Sohn erhielt 377 Euro Unterhalt und es wurden für ihn 184 Euro Kindergeld gezahlt. Außerdem wurde der Klägerin für den Sohn 91 Euro Wohngeld gewährt.

Dem Sohn bewilligte das beklagte Jobcenter keine Leistungen, weil er seinen Bedarf aufgrund des Unterhalts, des Wohngelds und eines Teils des ihm zuzurechnenden Kindergelds selbst decken könne. Bei der Berechnung des Alg II für die Klägerin berücksichtigte der Beklagte neben dem bereinigten Erwerbseinkommen den so ermittelten Kindergeldüberhang.

Vor dem SG und dem LSG war die Klägerin mit ihrem Begehren, das Wohngeld dürfe nicht als Einkommen berücksichtigt werden, weil dies bei ihr nach § 40 WoGG ausgeschlossen sei und bei dem Sohn eine Zurechnungsregelung fehle, erfolglos, weil - so SG und LSG - das Wohngeld bei dem Sohn bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei.

In der vom LSG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und rügt eine Verletzung von § 11 SGB II.

Sozialgericht Cottbus - S 21 AS 1949/12
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 20 AS 1182/15

Terminbericht

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG ist zurückzuweisen gewesen. Sie hat keinen Anspruch auf höheres Alg II.

Das der Klägerin für ihren Sohn bewilligte (Kinder )Wohngeld ist - wie das beklagte Jobcenter und die Vorinstanzen zu Recht entschieden haben - bei dem Sohn als Einkommen zu berücksichtigen. Dies folgt aus systematischen Zusammenhängen innerhalb des WoGG und dessen Verhältnis zum SGB II. Ausgehend vom Bedarf des Sohns und dem ihm gezahlten Unterhalt führt dies zu einem Kindergeldüberhang von circa 164 Euro.

Dieser Kindergeldüberhang ist bei der Klägerin in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen. Dem steht § 1612b BGB (Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld) nicht entgegen, weil dies eine rein unterhaltsrechtliche Regelung ist, die im Übrigen nach der Rechtsprechung des BGH (BGH vom 14.12.2016 - XII ZB 207/15) ebenso wie nach § 74 EStG zu einem Auskehranspruch des Kindes führen kann.

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