Verhandlung B 1 KR 32/17 R
Verhandlungstermin
19.06.2018 10:40 Uhr
Terminvorschau
Krankenhaus Neuwerk "Maria von den Aposteln" gGmbH ./. VIACTIV BKK
Die Bezirksregierung Düsseldorf nahm das von der klagenden Krankenhausträgerin betriebene Plankrankenhaus ab dem 1.10.2007 ua mit 43 Betten im Gebiet Chirurgie in den Krankenhausplan NRW auf. Die Klägerin versorgte die bei der beklagten KK Versicherte vom 2. bis 11.9.2009 wegen Gonarthrose mit einer Knie-Totalendoprothese (Knie-TEP). Die Beklagte beglich die Rechnung nicht. Das SG hat die Zahlungsklage abgewiesen: Die Klägerin habe keinen Versorgungsauftrag für das Fachgebiet Orthopädie gehabt. Das LSG hat die Beklagte zur Zahlung von 7412,97 Euro nebst Zinsen verurteilt: Der Versorgungsauftrag der Klägerin erfasse die Implantation von Knie-TEP bei Gonarthrosen. Die der Planung zugrunde liegenden Gebiete orientierten sich an den Weiterbildungsordnungen für Ärzte der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe in der zur Zeit der Behandlung geltenden Fassung. Diese umfasse in dem Gebiet der Chirurgie auch Orthopädie und Unfallchirurgie.
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 109 Abs 4 Satz 2 und § 39 Abs 1 S 3 SGB V sowie § 8 Abs 1 Satz 3 KHEntgG.
Sozialgericht Düsseldorf - S 8 KR 1199/12
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 711/15
Terminbericht
Der Senat hat die Revision der beklagten KK zurückgewiesen. Es verstößt nicht gegen revisibles Recht, dass das LSG die bei der Versicherten durchgeführte Operation als vom Versorgungsauftrag des Plankrankenhauses der Klägerin umfasst angesehen und auch die übrigen Voraussetzungen des Zahlungs- und Zinsanspruchs bejaht hat. Es hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von 7412,97 Euro Krankenhausvergütung nebst Zinsen verurteilt. Der Feststellungsbescheid über die Aufnahme des Krankenhauses der Klägerin in den Landeskrankenhausplan weist 43 Betten für das Gebiet "Chirurgie" aus. Die der Planung zugrunde liegenden Gebiete und Schwerpunkte (Teilgebiete) orientieren sich an den Weiterbildungsordnungen für Ärzte der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe (WBO), die jeweils im Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten. Das LSG hat das Landesrecht in diesem Sinne ohne Verstoß gegen revisibles Recht ausgelegt. Die danach maßgeblichen WBO fassen unter dem Gebiet "Chirurgie" ua die Fachgebiete Orthopädie und Unfallchirurgie zusammen. Dementsprechend hat das LSG die erbrachte Knie-TEP als vom Versorgungsauftrag "Chirurgie" erfasst angesehen.