Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 KR 38/17 R

Verhandlungstermin 19.06.2018 12:00 Uhr

Terminvorschau

Die klagende Krankenhausträgerin unterhält in Daun/Eifel eine auf die Behandlung des akuten Schlaganfalls spezialisierte Einheit. Dort behandelte Schlaganfallpatienten werden zur Durchführung neurochirurgischer Notfalleingriffe sowie gefäßchirurgischer und interventionell-neuroradiologischer Behandlungsmaßnahmen mit dem Rettungshubschrauber in ein kooperierendes Trierer Krankenhaus verlegt. Die Klägerin kodierte bei Versicherten der beiden beklagten KKn, bei denen im Jahr 2014 eine vollstationäre Behandlung in der spezialisierten Einheit erfolgte, jeweils OPS 8-98b (Operationen- und Prozedurenschlüssel 2014; Andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls) und berechnete dementsprechend die Fallpauschalen B69C, B70C und B70D. Die Beklagten meinten, die Klägerin habe zu Unrecht OPS 8-98b kodiert. Sie erfülle nicht das Strukturmerkmal der grundsätzlich höchstens "halbstündige(n) Transportentfernung" zum Kooperationspartner und habe nur Anspruch auf geringer vergütete Fallpauschalen.

Krankenhaus Maria Hilf GmbH ./. DAK-Gesundheit

Die Beklagte zahlte in sieben Behandlungsfällen 27 572,31 Euro, kürzte aber später in Höhe von 8480,40 Euro unstreitige Rechnungsbeträge für die Vergütung der Behandlung anderer Versicherter. In weiteren sechs Fällen vergütete die Beklagte von vornherein nur einen um 8277,59 Euro gekürzten Rechnungsbetrag von 25 992,42 Euro. Das SG hat die Klage auf Zahlung von 16 757,99 Euro abgewiesen. Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Die Klägerin erfülle selbst mit dem schnellsten Transportmittel (Rettungshubschrauber) die geforderte höchstens "halbstündige Transportentfernung" zum Kooperationspartner grundsätzlich nicht. Maßgeblich dafür seien Beginn und Ende des Rettungstransports. Er umfasse den Zeitraum ab der Feststellung der Notwendigkeit, den Patienten zum Kooperationspartner zu verlegen, bis zum dort möglichen Behandlungsbeginn. Der Rettungshubschrauber benötige bei Dunkelheit schon mehr als eine halbe Stunde, um nur die spezialisierte Einheit der Klägerin zu erreichen.

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 109 Abs 4 S 2, S 3 SGB V, § 17b Abs 1 KHG, § 7 Abs 1 Nr 1, § 8 Abs 2 S 1 iVm § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG iVm Anlage 1 zur Fallpauschalenvereinbarung 2014 (FPV) und iVm § 301 Abs 1 S 1 Nr 6, Abs 2 S 2 SGB V iVm OPS 8-98b.

Sozialgericht Trier - S 3 KR 51/15
LSG Rheinland-Pfalz - L 5 KR 194/16

Terminbericht

Der Senat hat die Revision der klagenden Krankenhausträgerin zurückgewiesen. Ihr steht kein Anspruch auf Zahlung von 16 757,99 Euro zu. Die Klägerin erfüllte nicht die hierfür notwendigen Mindestvoraussetzungen eines unmittelbaren Zugangs zu neurochirurgischen Notfalleingriffen sowie zu gefäßchirurgischen und interventionell-neuroradiologischen Behandlungsmaßnahmen, indem sie mit einem Partner in Trier kooperierte. Sie war 2014 nicht in der Lage, die erforderliche "höchstens halbstündige Transportentfernung" unter Verwendung des schnellstmöglichen Transportmittels grundsätzlich, also regelhaft jederzeit einzuhalten. Dieser Zeitraum beginnt mit der Entscheidung, ein Transportmittel anzufordern, und endet mit der Übergabe des Patienten an die behandelnde Einheit des Kooperationspartners. Bei Dunkelheit dauerte diese Rettungstransportzeit auch unter Einsatz eines Rettungshubschraubers als schnellstmöglichem Transportmittel wesentlich länger als eine halbe Stunde.

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