Bundessozialgericht

Verhandlung B 6 KA 33/17 R

Verhandlungstermin 27.06.2018 13:30 Uhr

Terminvorschau

Dr. G ./. Berufungsausschuss für Ärzte in Thüringen, 8 Beigeladene
Die Beteiligten streiten um die Besetzung eines Vertragsarztsitzes für Orthopädie.

Der bis dahin für die Arztgruppe der Orthopäden wegen Überversorgung gesperrte Planungsbereich J. wurde im Jahr 2011 insoweit geöffnet, als ein Vertragsarztsitz neu besetzt werden konnte. Auf den ausgeschriebenen Vertragsarztsitz bewarben sich ua der Kläger (Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie) und die Beigeladene zu 8. (Ärztin für Orthopädie). Der Beklagte erteilte dem Kläger mit Bescheid vom 10.8.2011 die Zulassung und ordnete die sofortige Vollziehung an. Daraufhin nahm der Kläger seine vertragsärztliche Tätigkeit auf. Später hob das LSG den Bescheid mit der Begründung auf, dass der Beklagte sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt und seine Entscheidung nicht nachvollziehbar begründet habe. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wies der Senat mit einem dem Kläger am 28.7.2014 zugestellten Beschluss zurück. Bei seiner erneuten Entscheidung am 5.11.2014 wählte der Beklagte die Beigeladene zu 8. aus und begründete seine Entscheidung in erster Linie mit deren besserer Eignung. Er ließ die Beigeladene zu 8. ab dem 1.1.2015 zu und verfügte außerdem, dass der Bescheid vom 10.8.2011 über die Zulassung des Klägers zum 31.12.2014 aufgehoben werde. Der Kläger führte seine Praxis bis zu diesem Zeitpunkt weiter fort.

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass die Entscheidung des Beklagten, die Beigeladene zu 8. zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen, rechtswidrig sei. Insbesondere sei der Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beigeladene zu 8. aufgrund einer höheren Qualifikation im Bereich der konservativen Orthopädie besser geeignet sei. Das SG hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, über die Zulassung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das LSG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, dabei allerdings die von dem Beklagten bei der erneuten Bescheidung zu beachtenden Maßgaben aus der Entscheidung des SG teilweise geändert.

Dagegen wenden sich sowohl der Kläger als auch der Beklagte mit ihren Revisionen.

Der Beklagte macht mit seiner Revision geltend, dass die Vorinstanzen seine Entscheidung vom 5.11.2014, die Beigeladene zu 8. zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen, zu Unrecht aufgehoben hätten. Insbesondere habe er sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

Der Kläger hält die Zurückweisung der Berufung durch das LSG im Grundsatz für zutreffend. Allerdings habe das LSG seine Entscheidung mit rechtswidrigen, ihn belastenden Maßgaben für die Neubescheidung verbunden, indem es dem Beklagten aufgegeben habe, seine nach der Zulassungsentscheidung vom 10.8.2011 bis zum 31.12.2014 ausgeübte orthopädische Tätigkeit bei der Neubescheidung außer Betracht zu lassen. Zu beanstanden sei auch die Vorgabe, nach der es im vorliegenden Verfahren nicht darauf ankomme, ob die Beigeladene zu 8. in der Vergangenheit gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen habe.

Sozialgericht Gotha - S 2 KA 5680/14
Thüringer Landessozialgericht - L 11 KA 928/15

Terminbericht

Die Revision des beklagten Berufungsausschusses war erfolgreich. SG und LSG haben seine erneute Auswahlentscheidung zu Unrecht beanstandet. Die Auswahl der zu 8. beigeladenen Ärztin für den im Planungsbereich J. zusätzlich frei gewordenen Sitz war rechtmäßig.

Bei der hier streitbefangenen Entscheidung musste der Beklagte neben den gesetzlichen und untergesetzlichen Vorgaben auch die Maßgaben berücksichtigen, mit denen das LSG die Aufhebung der im Jahr 2011 vorangegangenen Auswahlentscheidung verbunden hatte. Im Hinblick darauf ist seine nunmehr zu Gunsten der Beigeladenen zu 8. ausgefallene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Approbationsalters bestehen zwischen dem Kläger und der beigeladenen Ärztin, die allein als Bewerber in der Auswahl zu berücksichtigen sind, keine relevanten Unterschiede, die sich zu Gunsten des Klägers auswirken könnten. Gerade weil der zu besetzende Sitz durch die Einführung des Demographiefaktors entstanden ist, ist die Entscheidung des Beklagten, den Bedarf älterer Versicherter besonders zu berücksichtigen, nicht zu beanstanden und der fachkundig besetzte Beklagte durfte aufgrund der besonderen Erfahrungen der Beigeladenen zu 8. im Bereich der konservativ-orthopädischen Behandlung auch davon ausgehen, dass diese zur Deckung dieses Bedarfs geeigneter ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dies zwingend ist; eine Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Bewerbern ist regelmäßig - soweit nicht nach allen relevanten Kriterien ein Bewerber klar überlegen ist - auch durch Ermessenserwägungen geprägt. Von dem ihm gesetzlich eingeräumten Ermessen hat der Beklagte hier keinen fehlerhaften Gebrauch gemacht.

Die Revision des Klägers konnte unter diesen Umständen keinen Erfolg haben. Zwar greift er einzelne Maßgaben für eine erneute Bescheidung aus dem Urteil des LSG mit Recht an. Da der Beklagte nach Auffassung des Senats jedoch nicht zur Neubescheidung verpflichtet ist, kommt es auf diese Maßgaben nicht mehr an. Insoweit ist die Beschwer des Klägers entfallen.

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