Bundessozialgericht

Verhandlung B 6 KA 38/17 R

Verhandlungstermin 27.06.2018 09:30 Uhr

Terminvorschau

C.S. ./. KZÄV Rheinland-Pfalz, 1 Beigeladener
In den Verfahren B 6 KA 38/17 R, B 6 KA 39/17 R und B 6 KA 40/17 R geht es um die Wirksamkeit einer Vorschrift in der Abrechnungsordnung der beklagten KZÄV. Dort ist in § 8 Satz 2 seit dem Jahr 2005 bestimmt, dass die Abtretung von Honoraransprüchen eines Zahnarztes gegen die KZÄV nur wirksam wird, wenn sie der KZÄV schriftlich angezeigt wird und ein Kreditinstitut Zessionar ist. SG und LSG haben diese Regelung für rechtmäßig gehalten; das greifen der klagende Zahnarzt und dessen beigeladener Vater, an den die Honoraransprüche abgetreten worden sind, mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision an. In den Verfahren B 6 KA 39/17 R und B 6 KA 40/17 R ist zusätzlich umstritten, ob die Beklagte eine Sondergebühr erheben darf, wenn sie sich im Zuge der Auszahlung vertragszahnärztlichen Honorars mit Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, Abtretungen oder einem noch nicht beendeten Insolvenzverfahren auseinandersetzen muss.

Der klagende Zahnarzt hatte 1992 alle Forderungen gegen die Beklagte an seine frühere Ehefrau abgetreten. Diese hatte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers im Jahr 2008 die Forderungen an den beigeladenen Vater des Klägers abgetreten, der dem Kläger Kredite in größerem Umfang gewährt hatte. Nachdem Streit über die Wirksamkeit einzelner Abtretungen entstanden war, hat der Kläger im Juni 2011 erneut seine Honorarforderungen gegen die Beklagte an den Beigeladenen abgetreten; zuvor hatte die Gläubigerversammlung das Vermögen des Klägers aus selbständiger Tätigkeit als Zahnarzt freigegeben.

Im Verfahren B 6 KA 38/17 R ist die Verpflichtung der Beklagten umstritten, ab dem Quartal III/2013 die Globalabtretung der Forderungen an den Beigeladenen zu beachten. Die auf Feststellung dieser Verpflichtung gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die Abtretungen aus den Jahren 2008 und 2011 seien wegen des Abtretungsausschlusses in der Abrechnungsordnung der Beklagten unwirksam.

Im Verfahren B 6 KA 39/17 R sind Absetzungen von der Honorarforderung des Klägers umstritten, die die Beklagte im Quartal III/2012 zu Gunsten von titulierten Ansprüchen des Finanzamtes und einer Krankenkasse vorgenommen hat, ohne die Globalzession zu beachten. Zusätzlich wenden sich der Kläger und - im Revisionsverfahren - auch der Beigeladene gegen die von der Beklagten festgesetzte Sondergebühr wegen der erforderlichen Umsetzung von Abtretungen und Pfändungen und wegen des noch nicht beendeten Insolvenzverfahrens in diesem Quartal.

Das Verfahren B 6 KA 40/17 R betrifft Absetzungen zu Gunsten des Finanzamtes und eine Sondergebühr im Quartal II/2012.

In den beiden zuletzt genannten Verfahren hatten Klage und Berufung keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision machen der Kläger und der Beigeladene geltend, die Beklagte hätte die Abtretungen vorrangig vor der Bedienung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bzw -verfügungen zu Gunsten der Finanzverwaltung und der Krankenkasse berücksichtigen müssen und sei nicht berechtigt, eine Sondergebühr für die Berücksichtigung von Abtretungen, Pfändungen oder des noch nicht beendeten Insolvenzverfahrens festzusetzen.

Sozialgericht Mainz - S 16 KA 270/13
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 5 KA 8/15

Terminbericht

Die Revisionen des Klägers und des Beigeladenen hatten Erfolg.

Die Beteiligten haben den Streitgegenstand im Revisionsverfahren auf die Feststellung beschränkt, dass der Beigeladene Gläubiger des Honoraranspruchs des Klägers gegen die Beklagte für das Quartal III/2013 geworden ist. Die zulässige Feststellungsklage ist begründet. Der Beigeladene kann den Honoraranspruch des Klägers für das Quartal III/2013 aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte geltend machen.

Die Abtretung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 134 BGB iVm § 203 StGB unwirksam. Anders als bei der Abtretung von Honoraransprüchen gegenüber nicht gesetzlich versicherten Patienten geht der Honoraranspruch des Vertragszahnarztes in der im Honorarbescheid festgesetzten Höhe auf den Zessionar über. Zur Realisierung dieses Zahlungsanspruchs gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) bedarf es im Regelfall keiner personenbezogenen Daten der gesetzlich versicherten Patienten. Kommt es ausnahmsweise doch auf solche Daten an, kann der Zessionar mit Blick auf § 203 StGB in der Durchsetzung der ihm abgetretenen Ansprüche eingeschränkt sein. Dem Zessionar ist dies zumutbar, weil er von Anfang an um die Besonderheiten der vertragszahnärztlichen Honorarforderung weiß.

Unwirksam ist der in § 8 Satz 2 der Abrechnungsordnung der Beklagten geregelte Abtretungsausschluss an jede natürliche oder juristische Person, die kein Kreditinstitut ist. Zwar kann eine KZÄV Regelungen für den Fall der Abtretung von Honorarforderungen der Vertragszahnärzte treffen. Jedoch schränkt ein generelles Abtretungsverbot - mit einer Ausnahme nur gegenüber Banken - die Berufsausübung der Vertragszahnärzte unverhältnismäßig ein. Es ist weder von der Beklagten näher belegt noch sonst erkennbar, dass durch Abtretung an eine Person, die kein Kreditinstitut ist, Risiken oder Nachteile entstehen, die mit vertretbarem Aufwand nicht anders bewältigt werden können. Einem höheren Verwaltungsaufwand bei der Honorarauszahlung kann die Beklagte - wie hier geschehen - durch eine Gebührenregelung Rechnung tragen. Ein Abtretungsverbot, von dem selbst dann keine Ausnahme möglich ist, wenn der Vertragszahnarzt ein berechtigtes Interesse an einer Sicherungsabtretung seiner Honoraransprüche an sonstige Kreditgeber hat, ist unverhältnismäßig.

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