Bundessozialgericht

Verhandlung B 6 KA 40/17 R

Verhandlungstermin 27.06.2018 09:30 Uhr

Terminvorschau

C.S. ./. KZÄV Rheinland-Pfalz, 1 Beigeladener
In den drei Verfahren B 6 KA 40/17 R, B 6 KA 39/17 R und B 6 KA 38/17 R geht es um die Wirksamkeit einer Vorschrift in der Abrechnungsordnung der beklagten KZÄV. Dort ist in § 8 Satz 2 seit dem Jahr 2005 bestimmt, dass die Abtretung von Honoraransprüchen eines Zahnarztes gegen die KZÄV nur wirksam wird, wenn sie der KZÄV schriftlich angezeigt wird und ein Kreditinstitut Zessionar ist. SG und LSG haben diese Regelung für rechtmäßig gehalten; das greifen der klagende Zahnarzt und dessen beigeladener Vater, an den die Honoraransprüche abgetreten worden sind, mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision an. In den Verfahren B 6 KA 39/17 R und B 6 KA 40/17 R ist zusätzlich umstritten, ob die Beklagte eine Sondergebühr erheben darf, wenn sie sich im Zuge der Auszahlung vertragszahnärztlichen Honorars mit Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, Abtretungen oder einem noch nicht beendeten Insolvenzverfahren auseinandersetzen muss.

Der klagende Zahnarzt hatte 1992 alle Forderungen gegen die Beklagte an seine frühere Ehefrau abgetreten. Diese hatte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers im Jahr 2008 die Forderungen an den beigeladenen Vater des Klägers abgetreten, der dem Kläger Kredite in größerem Umfang gewährt hatte. Nachdem Streit über die Wirksamkeit einzelner Abtretungen entstanden war, hat der Kläger im Juni 2011 erneut seine Honorarforderungen gegen die Beklagte an den Beigeladenen abgetreten; zuvor hatte die Gläubigerversammlung das Vermögen des Klägers aus selbständiger Tätigkeit als Zahnarzt freigegeben.

Im Verfahren B 6 KA 38/17 R ist die Verpflichtung der Beklagten umstritten, ab dem Quartal III/2013 die Globalabtretung der Forderungen an den Beigeladenen zu beachten. Die auf Feststellung dieser Verpflichtung gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die Abtretungen aus den Jahren 2008 und 2011 seien wegen des Abtretungsausschlusses in der Abrechnungsordnung der Beklagten unwirksam.

Im Verfahren B 6 KA 39/17 R sind Absetzungen von der Honorarforderung des Klägers umstritten, die die Beklagte im Quartal III/2012 zu Gunsten von titulierten Ansprüchen des Finanzamtes und einer Krankenkasse vorgenommen hat, ohne die Globalzession zu beachten. Zusätzlich wenden sich der Kläger und - im Revisionsverfahren - auch der Beigeladene gegen die von der Beklagten festgesetzte Sondergebühr wegen der erforderlichen Umsetzung von Abtretungen und Pfändungen und wegen des noch nicht beendeten Insolvenzverfahrens in diesem Quartal.

Das Verfahren B 6 KA 40/17 R betrifft Absetzungen zu Gunsten des Finanzamtes und eine Sondergebühr im Quartal II/2012.

In den beiden zuletzt genannten Verfahren hatten Klage und Berufung keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision machen der Kläger und der Beigeladene geltend, die Beklagte hätte die Abtretungen vorrangig vor der Bedienung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bzw -verfügungen zu Gunsten der Finanzverwaltung und der Krankenkasse berücksichtigen müssen und sei nicht berechtigt, eine Sondergebühr für die Berücksichtigung von Abtretungen, Pfändungen oder des noch nicht beendeten Insolvenzverfahrens festzusetzen.

Sozialgericht Mainz - S 16 KA 93/13
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 5 KA 24/15

Terminbericht

Der Kläger und der Beigeladene haben die Revisionen zurückgenommen, nachdem der Senat insbesondere darauf hingewiesen hatte, dass die Erhebung der Sondergebühr zur Abgeltung des durch Pfändung, Abtretung oder Insolvenzverfahren verursachten Mehraufwands der Beklagten bei der Auszahlung des vertragszahnärztlichen Honorars mit höherrangigem Recht vereinbar sei.

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