Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 RS 7/17 R

Verhandlungstermin 28.06.2018 11:15 Uhr

Terminvorschau

H-G. M. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund - Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme
Der Kläger begehrt im Zugunstenverfahren die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt jährlicher Jahresendprämien (JEP) für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech). Der 1944 geborene Kläger ist berechtigt, den Titel "Ingenieurökonom (Energie)" bzw "Hochschulingenieur" zu führen und war zuletzt bis zum 30.6.1990 als Ingenieur für Erzeugnisgruppenarbeit im Volkseigenen Betrieb Energiekombinat Ost tätig. Mit Bescheid vom 14.1.2004 stellte die Beklagte die Zeit vom 4.9.1967 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest. Den mit Schreiben vom 22.12.2007 gestellten Antrag des Klägers auf zusätzliche Berücksichtigung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt von JEP lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.10.2009 und Widerspruchsbescheid vom 4.2.2010 ab. Der Zufluss von JEP sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das SG die Beklagte mit Urteil vom 13.9.2012 unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Bescheid vom 14.1.2004 zu ändern und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in Gestalt von Treueprämien iHv 5 % bezogen auf den jeweiligen Jahresbruttolohn für die Zeit ab dem 1.4.1970 sowie iHv 8 % bezogen auf den jeweiligen Jahresbruttolohn für die Zeit ab 1.4.1973 als glaubhaft gemachten Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen. Hinsichtlich der zusätzlich begehrten Feststellung von JEP als weiteren Arbeitsentgelten hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen haben beide Beteiligte Berufung eingelegt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 30.12.2014 das von ihr eingelegte Rechtsmittel auf ihre Verurteilung zur Berücksichtigung von Treueprämien für die Zeit vom 1.4.1970 bis 31.12.1979 beschränkt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 25.1.2015 klargestellt, dass er nur noch Treueprämien für die Zeit vom 1.4.1970 bis 31.1.1978 und vom 1.1.1980 bis 30.6.1990 begehrt. Mit Urteil vom 19.7.2016 hat das LSG die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, unter Abänderung des Bescheides vom 14.1.2004 Treueprämien für die Zeit vom 1.4.1970 bis 31.12.1979 als glaubhaft gemachten Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen. Ferner hat das LSG die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Bescheid vom 14.1.2004 abzuändern und zugunsten des Klägers für die Zuflussjahre 1974 bis 1989 weitere Arbeitsentgelte in Gestalt von JEP im Rahmen der bereits festgestellten Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech in bestimmter jährlicher (im Tenor bezifferter Höhe) festzustellen. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten sei begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Gestalt von Treueprämien für den noch streitigen Zeitraum vom 1.4.1970 bis 31.1.1978. Die Berufung des Klägers sei zu einem großen Teil begründet. Ihm stehe der Anspruch auf Feststellung der JEP als weitere Arbeitsentgelte in dem tenorierten Umfang zu. Der Zufluss von JEP in den Jahren 1974 bis 1989 (für die Beschäftigungsjahre 1973 bis 1988) sei zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht. Die Höhe der JEP sei zwar weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Der Senat mache insoweit von der Möglichkeit der Schätzung Gebrauch. Der Senat hat die Revision mit Beschluss vom 23.3.2017 (B 5 RS 51/16 B) zugelassen, soweit die Beklagte zur Feststellung weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämienzahlungen verurteilt worden ist. Mit ihrer Revision rügt die Beklagte im Wesentlichen die Verletzung von § 6 Abs 1 S 1, § 8 Abs 1 S 2 AAÜG.

Sozialgericht Dresden - S 16 RS 304/10
Sächsisches Landessozialgericht - L 5 RS 706/12

Terminbericht

Die Revision der Beklagten führt zur Änderung des angegriffenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG auch insofern. Dem Kläger steht für die Zuflussjahre 1974 bis 1989 kein Anspruch auf Aufhebung früherer Festsetzungen des Höchstwerts erzielter Arbeitsentgelte nach dem AAÜG und auf zusätzliche Berücksichtigung geschätzter JEP als weitere Arbeitsentgelte zu. Der Bescheid vom 28.10.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 4.2.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Das LSG hat festgestellt, dass dem Kläger in den streitigen Jahren tatsächlich JEP zugeflossen sind, weil dies zwar nicht (im Vollbeweis) nachgewiesen, aber glaubhaft gemacht, dh "überwiegend wahrscheinlich" sei. Diese Feststellung ist für den Senat bindend (§ 163 SGG), weil der Kläger im Rahmen seiner sinngemäß erhobenen Gegenrüge Rechtsverstöße nicht schlüssig aufgezeigt hat. Ebenso hat das Berufungsgericht auch negativ - und mangels durchgreifender Gegenrügen auch insofern bindend - festgestellt, dass die Höhe der einschlägigen Zahlungen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht ist. Dagegen fehlt es an einer Bindung an die weitergehende Feststellung des LSG, soweit das LSG die Höhe der JEP auf fünf Sechstel von 70 % des im jeweiligen Planjahr erzielten durchschnittlichen Bruttomonatslohns geschätzt hat. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung bereits entschieden hat, geht das Berufungsgericht insofern von rechtlich unzutreffenden Annahmen hinsichtlich des Beweismaßes aus, die der sachlichen Prüfung durch das BSG unterliegen. Das AAÜG enthält jedenfalls für Fälle der vorliegend zur Entscheidung stehenden Art abschließende Regelungen zu Möglichkeiten und Folgen einer Beweiserleichterung hinsichtlich der Höhe des zu Grunde zu legenden Verdienstes.

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