Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 R 12/17 R

Verhandlungstermin 28.06.2018 09:00 Uhr

Terminvorschau

B. K. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
Streitig ist, ob der Klägerin ab dem 1.7.2014 ein Anspruch auf höhere Altersrente wegen Schwerbehinderung unter Berücksichtigung weiterer persönlicher Entgeltpunkte (EP) für Kindererziehungszeiten (KEZ) zusteht. Auf Antrag vom März 2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 5.4.2012 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1.2.2012. Dabei berücksichtigte sie für den am 10.6.1981 geborenen Sohn KEZvom 1.7.1981 bis 30.6.1982. Mit Bescheid vom 8.9.2014, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 23.2.2015, setzte die Beklagte den Wert der Rente mit Wirkung vom 1.7.2014 neu fest, weil ab diesem Zeitpunkt ein Zuschlag für Kindererziehung in Höhe eines EP zu berücksichtigen sei. Aus Anlage 6 ergebe sich, dass damit 36,3263 EP anstelle von bisher 35,3263 EP zugrunde gelegt worden seien. Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin ist erfolglos geblieben (Urteil vom 21.3.2016). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 15.3.2017) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, für ab 1.1.1992 geborene Kinder habe § 56 SGB VI drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für die Kindererziehung ab diesem Zeitpunkt anerkannt, für davor geborene Kinder eine KEZ von 12 Monaten. Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014, BGBl I 787) sei der Zeitraum von 12 auf 24 Monate erhöht worden. Bei einer laufenden Rente - wie im Fall der Klägerin - werde die Rentenhöhe unter Zugrundelegung eines weiteren pauschalen EP von Amts wegen neu bestimmt. Auf eine weitere Erhöhung der Rente unter Zuerkennung weiterer KEZ bestehe kein Anspruch. Die fortbestehende Differenzierung nach dem Geburtsjahrgang der Kinder begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Klägerin wendet sich hiergegen mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Es sei in sich widersprüchlich, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer weiteren Angleichung der KEZ sehe, dennoch aber am Stichtag 1.1.1992 festhalte und von einer Gleichstellung absehe.

Sozialgericht Bayreuth - S 7 R 132/15
Bayerisches Landessozialgericht - L 19 R 218/16

Terminbericht

Die Revision der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Ihr steht auf der Grundlage von § 307d Abs 1, Abs 2 S 1 SGB VI kein Anspruch auf eine zusätzliche Erhöhung des Werts ihrer Altersrente unter Berücksichtigung ihres vor dem 1.1.1992 geborenen Kindes zu. Hiergegen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar wird die Klägerin als Bestandsrentnerin gegenüber dem Regelfall einer Berücksichtigung von drei Jahren KEZ (§ 56 Abs 1, 5 SGB VI) ab dem 1.7.2014 noch weiterhin insofern anders behandelt, als bei ihr nur der 1. bis 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt als KEZ angerechnet wird und zusätzlich pauschal ein persönlicher Entgeltpunkt Berücksichtigung findet. Damit teilen die Betroffenen im Wesentlichen das Schicksal der von § 249 Abs 1 SGB VI erfassten Zugangsrentner mit ebenfalls vor dem 1.1.1992 geborenen Kindern, bei denen die KEZ 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Auch im Rahmen weiterer Reformschritte war jedoch unverändert keine vollständige Gleichstellung der Rentenbezieher mit vor dem 1.1.1992 geborenen Kindern und Versicherten mit nach dem 1.1.1992 geborenen Kindern geboten. Der Gesetzgeber durfte insofern insbesondere unverändert die Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung sowie das Inkrafttreten zahlreicher Regelungen berücksichtigen, die die leistungsrechtliche Position von Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung verbessert haben, berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als die Gruppe der Klägerin zunächst gegenüber der generellen Behandlung von Bestandsrentnern in § 306 Abs 1 SGB VI ausnahmsweise insofern begünstigt wird, als das neue Recht überhaupt Berücksichtigung findet. Gleichermaßen gegenüber dem Regelfall der (maximal) dreijährigen wie der (maximal) zweijährigen Anrechnung von KEZ bei Zugangsrentnern mit vor dem 1.1.1992 geborenen Kindern ergeben sich durch die pauschalierende Vorgehensweise des Gesetzgebers außerdem zusätzliche Vorteile: So kommt es für den 13. bis 24. Kalendermonat nach der Geburt des Kindes auf die tatsächlichen Verhältnisse nicht an. Der Wert der Anrechnung von KEZ ist zudem - anders als in § 70 Abs 2 S 2 SGB VI - nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Keineswegs immer ist daher der faktische Vergleichsfall die wertsteigernde Berücksichtigung einer dreijährigen KEZ mit etwa 1 EP pro Jahr.

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