Bundessozialgericht

Verhandlung B 3 KR 14/17 R

Verhandlungstermin 04.07.2018 13:45 Uhr

Terminvorschau

D. ./. AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse, beigeladen: Bundesagentur für Arbeit
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger bezog zuletzt von der Beklagten aufgrund ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit bis 31.1.2014 Krankengeld (Krg). Zum 31.12.2013 endete sein Beschäftigungsverhältnis. Nachdem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung ab 1.2.2014 wieder ein positives Leistungsbild bei dem Kläger festgestellt hatte, lehnte die Beklagte die Krg-Weitergewährung über den 31.1.2014 hinaus ab. Ab 1.2.2014 erhielt er von der Beigeladenen Arbeitslosengeld (Alg). Das SG hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1.2.2014 bis 31.3.2014 Krg zu zahlen, "soweit der Anspruch nicht durch Auszahlung von Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit für den gleichen Zeitraum als erfüllt gilt"; die Berufung hat das Gericht nicht zugelassen. Gegen dieses Urteil hat allein die Beklagte Berufung eingelegt. Das LSG hat das Rechtsmittel als zulässig angesehen, weil der dafür gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG maßgebende Beschwerdewert von 750 Euro überschritten sei: Zwar ergebe sich aus der Differenz zwischen dem Krg und dem bezogenen Alg für die Zeit vom 1.2.2014 bis 31.3.2014 nur eine Summe von 506,22 Euro. Für die Erreichung des Beschwerdewerts komme es aber nicht auf diesen Betrag, sondern auf das ungekürzte Krg von 2572,20 Euro an. Das LSG hat das SG-Urteil sodann aus materiell-rechtlichen Gründen aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 144 SGG, da der Beschwerdewert von 750 Euro nicht erreicht sei und weder das SG noch das LSG die - nicht zulässige - Berufung zugelassen hätten. Zudem erhebt er weitere Verfahrensrügen und macht Verstöße gegen materielles Recht geltend.

Sozialgericht Mainz - S 3 KR 338/14
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 5 KR 175/16

Terminbericht

Der Senat hat das Urteil des LSG aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG verworfen, da die Berufung unzulässig war. Nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die - wie hier - eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Der danach maßgebende Beschwerdewert war hier in Bezug auf die Beklagte als (alleinige) Berufungsklägerin nicht erreicht, auch haben weder das SG noch das LSG die Berufung nach § 144 Abs 2 iVm Abs 1 Satz 2 SGG zugelassen. Entgegen der Ansicht des LSG war der Beschwerdewert für die Beklagte nach dem Gegenstand ihrer Verurteilung - der nur 506,22 Euro ausmachte - nicht überschritten. Es kann offenbleiben, wie es sich in Bezug auf den Beschwerdewert bei einem Kläger verhält, der Krg als Spitzbetrag über eine andere Sozialleistung (hier Arbeitslosengeld) hinaus begehrt, wenn er in erster Instanz unterlegen ist. Grundsätzlich ist für Beschwer und Beschwerdewert nämlich nur der Betrag maßgebend, der für den jeweiligen Berufungskläger noch im Streit ist. Das war hier für die beklagte Krankenkasse nur der genannte Betrag, weil das SG sie nur verurteilt hat, dem Kläger Krg zu zahlen, "soweit der Anspruch nicht durch Auszahlung von Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit für den gleichen Zeitraum als erfüllt gilt".

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