Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 21/16 R

Verhandlungstermin 05.07.2018 10:45 Uhr

Terminvorschau

D. L. ./. Bezirk Oberfranken
Der Beklagte übernahm für die 1948 geborene Mutter der Klägerin die Kosten für eine ambulante psychiatrische Betreuung als Leistungen der Eingliederungshilfe, teilte dies der Klägerin mit und verlangte wegen möglicher übergegangener Ansprüche entsprechende Auskünfte - zuletzt ausschließlich nach zivilrechtlichen Vorschriften - von ihr. Die Klägerin erhob beim SG Klage auf Feststellung, dass wegen Vorliegens einer besonderen Härte ggf bestehende Unterhaltsansprüche ihrer Mutter gegen sie nicht auf den Beklagten übergegangen seien. Das vom Beklagten kurz darauf angerufene Amtsgericht verpflichtete die Klägerin rechtskräftig zur Auskunftserteilung über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Grundlage von § 1605 BGB. Die Klage vor den Sozialgerichten blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei entgegen der Auffassung des SG zwar nicht eröffnet, es sei aber hieran gebunden. Die abstrakte Feststellung einer unbilligen Härte sei jedoch unzulässig. Erst wenn ein Unterhaltsanspruch festgestellt sei, könne über dessen Übergang entschieden werden.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Der Sozialrechtsweg sei für die Vorfrage eröffnet, ob dem Übergang eine unbillige Härte entgegenstehe.

Sozialgericht Bayreuth - S 4 SO 82/14
Bayerisches Landessozialgericht - L 18 SO 29/15

Terminbericht

Der Senat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Für die Klage auf (negative) Feststellung, dass wegen Vorliegens einer unbilligen Härte ein Unterhaltsanspruch nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen ist, ist vorliegend der Sozialrechtsweg gegeben. Die Klage ist aber unzulässig. Die begehrte Feststellung mit dem Ziel der Klärung, ob ein Auskunftsanspruch überhaupt bestehen kann, wäre nur zulässig, wenn sie es ermöglicht, den Streit unter den Beteiligten abschließend zu klären. Das ist aber nicht der Fall. Zwar ist die Frage der unbilligen Härte eine solche, die sich nach öffentlich-rechtlichen Kriterien beurteilt. Der Unterhaltsanspruch geht aber nach § 94 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB XII nur insoweit nicht über, "soweit" der Übergang eine unbillige Härte bedeuten würde. Aus dem Wortlaut und der Systematik der Norm folgt damit ein untrennbarer Zusammenhang von Unterhaltsanspruch und der begehrten Feststellung, der einer "endgültigen Klärung" der Frage nach dem Vorliegen einer besonderen Härte im sozialgerichtlichen Verfahren entgegensteht.

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