Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 27/16 R

Verhandlungstermin 05.07.2018 11:30 Uhr

Terminvorschau

S. W. ./. Kreis Heinsberg, beigeladen: A Pflege gGmbH
Die Klägerin erlitt im Februar 2011 einen Schlaganfall und lebt seit 17.5.2011 in einer stationären Pflegeeinrichtung der Beigeladenen. Im Mai 2011 beantragte sie die Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten. Der 2013 verstorbene Ehemann der Klägerin hatte bereits am 24.3.2011 von fünf gemeinschaftlichen Sparbüchern insgesamt 12 103,75 Euro abgehoben; über den Verbleib und Verbrauch der Gelder ist nichts bekannt. Die Klage auf Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten ist ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ua ausgeführt, das im März 2011 vorhanden gewesene Vermögen sei zu berücksichtigen. Insbesondere hätten die Eheleute auch nach der Aufnahme der Ehefrau in die Pflegeeinrichtung nicht dauernd getrennt im Sinne der sozialhilferechtlichen Vorschriften gelebt. Die Unaufklärbarkeit des Verbleibs des Vermögens ginge zu Lasten der Klägerin.

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Sozialgericht Aachen - S 19 SO 205/12
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 9 SO 128/14 -

Terminbericht

Die Beteiligten haben zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich geschlossen.

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