Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 28/16 R

Verhandlungstermin 05.07.2018 12:15 Uhr

Terminvorschau

Landkreis Dahme-Spreewald ./. Z. Werkstatt GmbH
Die Beklagte ist Träger einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Sie erweiterte nach vorheriger Zustimmung des Klägers die Werkstatt zum Betrieb einer Großküche und einer Großwäscherei um 70 Plätze. Nach erfolglos gebliebenen Verhandlungen über die Höhe der Investitionskosten rief die Beklagte die Schiedsstelle an, die ihrem Antrag im Wesentlichen folgte. Dabei hat die Schiedsstelle die von ihr für die Erweiterung der WfbM geltend gemachten Investitionskosten insgesamt und damit auch die Kosten für die technischen Anlagen in der Wäscherei und der Küche als für die Erfüllung der Aufgaben der Werkstatt notwendige, mithin vollständig berücksichtigungsfähige Kosten angesehen. Die Kosten seien im Grundsatz auch plausibel und nur in geringem Umfang zu kürzen gewesen. Der Kläger habe nichts vorgetragen, was gegen die Wirtschaftlichkeit der Investitionskosten spreche. Das LSG hat diese Entscheidung bestätigt.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Es sei nur derjenige Anteil der Kosten für die technischen Anlagen berücksichtigungsfähig, der der Ausstattung des Betriebs gerade für die Beschäftigung von behinderten Menschen diene. Die weiteren Investitionen, die denen eines modernen Industriebetriebs entsprächen, seien nicht mehr den Zielen einer Werkstatt geschuldet, sondern für eine wirtschaftliche Betätigung am Markt notwendig.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 23 SO 187/14 KL

Terminbericht

Der Senat hat die Revision des klagenden Landkreises zurückgewiesen. Die Kosten für die Erweiterung der Werkstatt der Beklagten gehören zu den für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten; denn nur so ist es der Werkstatt möglich, ihrem neuen Auftrag gemäß weitere 70 behinderte Menschen zur Beschäftigung aufzunehmen. Der Kläger behauptet lediglich pauschal, dass es sich wegen der Ausstattung auf dem technisch neuesten Stand zum Großteil um Kosten für technische Anlagen handele, die die Arbeitskraft von behinderten Menschen ersetzen und damit lediglich der Steigerung der Produktivität der Wäscherei und des Restaurants dienen sollten. Mit diesem pauschalen Einwand ist er aber schon deshalb ausgeschlossen, weil er auf Grundlage von detaillierten Planungsunterlagen der Beklagten selbst der Erweiterung zugestimmt hatte. Das Zustimmungserfordernis schützt ihn in einem solchen Fall ausreichend davor, im Nachgang überhöhte Investitionskosten übernehmen zu müssen. Der Kläger hat im Schiedsverfahren zudem nichts vorgetragen, was die Schiedsstelle zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit einzelner Ausgaben hätte veranlassen müssen.

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