Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 30/16 R

Verhandlungstermin 05.07.2018 13:00 Uhr

Terminvorschau

M. B. Seniorenresidenzen GmbH ./. Landkreis Oberhavel
Im Streit ist die Zahlung von Heimpflegekosten für die Zeit vom 1.11.2009 bis 16.7.2014 an die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin der nach Abschluss des Berufungsverfahrens verstorbenen F. Die Klägerin betreibt eine nach dem SGB XI zugelassene, landesrechtlich nicht geförderte stationäre Pflegeeinrichtung und betreute F dort ab 1.11.2009. Zwischen der Klägerin und dem beklagten Sozialleistungsträger bestehen Vereinbarungen über gesondert berechenbare Investitionskosten; an den Verhandlungen über die Vergütungen nach dem SGB XI war der Beklagte beteiligt. Den Antrag der F auf Übernahme ungedeckter Heimkosten lehnte der Beklagte ab und verwies F auf einen Heimplatz in einer anderen, konkret benannten Einrichtung, weil die dort entstehenden Kosten vollständig aus ihrem eigenem Einkommen gedeckt werden könnten. Die Klage der F zweitinstanzlich Erfolg. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ua ausgeführt, dem Wunsch- und Wahlrecht der F auf Betreuung in der Einrichtung der Klägerin könne der sog Mehrkostenvorbehalt nicht entgegengehalten werden. Lasse man das Einkommen der F außer Betracht, seien die in der Einrichtung der Klägerin entstehenden Kosten lediglich rund ein Fünftel höher. Dies begründe noch keine unverhältnismäßigen Mehrkosten.

Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.

Sozialgericht Neuruppin - S 14 SO 75/10
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 15 SO 141/12

Terminbericht

Die Revision des beklagten Sozialhilfeträgers hatte nur in geringem Umfang Erfolg; er hat der Klägerin lediglich 11456,51 Euro (statt 11459,83 Euro) zu zahlen. Im Übrigen hat der Senat die Revision zurückgewiesen. Der Beklagte hat es zu Unrecht unter Hinweis auf geringere Kosten in einer anderen Pflegeinrichtung (sog "Mehrkostenvorbehalt") abgelehnt, der Schuld der verstorbenen Hilfeempfängerin aus dem Heimvertrag mit der Einrichtung beizutreten. Das der Klägerin geschuldete Entgelt entspricht seiner Höhe nach den nach dem SGB XI vereinbarten Pflegesätzen. Daran ist auch der Beklagte gebunden. Er war an den Verhandlungen beteiligt und hat den getroffenen Vereinbarungen nicht widersprochen bzw sein Einvernehmen erteilt. Die Höhe der (weiteren) gesondert berechenbaren Investitionskosten folgt aus den selbst mit der Klägerin ausgehandelten Verträgen. Die damit vereinbarten Vergütungen sind nach der gesetzlichen Systematik typisierend als wirtschaftlich anzusehen und können schon deshalb keine "unverhältnismäßigen Mehrkosten" iS des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB XII bedeuten.

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