Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 32/16 R

Verhandlungstermin 05.07.2018 10:00 Uhr

Terminvorschau

Landkreis Mayen-Koblenz ./. Saarland
Der hilfebedürftige G lebte im Zuständigkeitsbereich des beklagten Landes, bis er im April 2007 auf dessen Kosten in eine stationäre Einrichtung im Zuständigkeitsbereich des Klägers aufgenommen wurde. Nach seiner Entlassung im März 2010 lebte G in einem von ihm selbst angemieteten Zimmer in einer Wohngemeinschaft im Zuständigkeitsbereich des Klägers, wo er - ebenfalls auf Kosten des Beklagten - in geringem zeitlichen Umfang weiterhin durch die stationäre Einrichtung betreut wurde. Im Dezember 2011 wurde G wieder in die stationäre Einrichtung aufgenommen. Der Beklagte leitete den Antrag des G auf stationäre Eingliederungshilfe innerhalb von 2 Wochen an den Kläger weiter, der dem G diese Leistungen bewilligte. Seine auf Kostenerstattung in Höhe von 58 843,49 Euro gerichtete Klage für die dem G in der Zeit vom 1.12.2011 bis 31.12.2013 erbrachten Leistungen ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten daran scheitere, dass der Beklagte nicht nach § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII örtlich zuständig gewesen sei. Die Vorschrift könne bei einer sogenannten gemischten Einrichtungskette auch nicht analog angewendet werden, weil es angesichts der Änderungen, die § 98 Abs 2 und 5 SGB XII seit seinem Inkrafttreten zum 1.1.2005 erfahren habe, an einer planwidrigen Regelungslücke fehle.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.

Sozialgericht Koblenz - S 16 SO 32/14
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 4 SO 86/15

Terminbericht

Der Senat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Beklagte ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erstattungspflichtig, denn er war für die Leistungen der erneuten stationären Unterbringung des hilfebedürftigen G örtlich nicht zuständig. Ein Fall der fortgesetzten örtlichen Zuständigkeit des Beklagten nach § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII liegt nicht vor, weil G vor seiner Rückkehr in die stationäre Einrichtung nicht stationär untergebracht war. Er hatte selbst eine Wohnung angemietet und die Einrichtung während dieser Zeit nicht die Gesamtverantwortung für seine tägliche Lebensführung. Auf den (nahtlosen) Wechsel aus einer Form Ambulant-betreuten-Wohnens in eine stationäre Einrichtung (sog "gemischte Kette") ist § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII auch nicht analog und unter Berücksichtigung des Normzwecks der für nahtlose Ketten Ambulant-betreuten-Wohnens geltenden Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs 5 SGB XII anwendbar. Systematik und Gesetzeshistorie schließen das Vorliegen einer planwidrigen Nichtregelung der örtlichen Zuständigkeit in Fällen "gemischter Ketten" aus.

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