Bundessozialgericht

Verhandlung B 6 KA 24/17 R

Verhandlungstermin 08.08.2018 10:00 Uhr

Terminvorschau

Dr. R. ./. KÄV Nordrhein
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er Laboratoriumsuntersuchungen, die er in von seiner Praxis getrennten Räumen erbringt, als eigene Leistungen abrechnen darf.

Der im Bezirk der beklagten KÄV als Facharzt für Allgemeinmedizin zugelassene Kläger zeigte der Beklagten an, er werde ab Januar 2014 die in Abschnitt 32.2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) genannten allgemeinen Laboratoriumsuntersuchungen in einem von seinem Vertragsarztsitz etwa 11 km entfernten Labor erbringen. Die mit der Betreibergesellschaft des Labors geschlossene Vereinbarung berechtigte ihn, die Räume und Laborgeräte montags bis freitags von 9 Uhr bis 19 Uhr selbst oder durch eigenes Personal zu nutzen. Das Labor wird aufgrund ähnlicher Vereinbarungen von weiteren Ärzten in Anspruch genommen. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, er dürfe dort erbrachte Untersuchungen nicht als eigene Leistungen abrechnen. Sein Widerspruch blieb ohne Erfolg.

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das SG festgestellt, der Kläger sei berechtigt, die in dem Labor erbrachten Leistungen nach Abschnitt 32.2 EBM-Ä als eigene Leistungen in ausgelagerten Praxisräumen gegenüber der Beklagten abzurechnen. Eine zur Direktabrechnung gegenüber der Beklagten verpflichtete Laborgemeinschaft liege nicht vor. Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger werde nicht in ausgelagerten Praxisräumen im Sinne des § 24 Abs 5 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) tätig, da er nicht allein über die Laborräume und -geräte verfügen und diese nicht uneingeschränkt sowie unter Ausschluss der Einwirkung Dritter nutzen könne.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 24 Abs 5 Ärzte-ZV. Dessen Tatbestand setze kein alleiniges Bestimmungsrecht über Räume und Geräte unter Ausschluss der Einwirkung Dritter voraus. Eine Tätigkeit in freier Praxis liege bereits vor, wenn der Vertragsarzt seine Praxisräume ohne erhebliche Einflussnahme Dritter nutzen und an der Disposition der räumlichen und sächlichen Mittel mitwirken könne. Die vertragsärztliche Tätigkeit in ausgelagerten Praxisräumen unterliege keinen strengeren Anforderungen als am Vertragsarztsitz. Er und andere Vertragsärzte nutzten die Räume und Geräte des Labors wie im Fall einer Praxisgemeinschaft gemeinsam. Er habe sich nicht mit anderen nutzungsberechtigten Vertragsärzten zur kooperativen Zusammenarbeit zusammengeschlossen.

Sozialgericht Düsseldorf - S 14 KA 183/14
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 11 KA 35/15

Terminbericht

Die Revision ist ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Kläger Laboranalysen, die in den Räumen des auch von anderen Vertragsärzten genutzten Labors erbracht werden, nicht als eigene Leistungen gegenüber der KÄV abrechnen darf.

Der Senat musste nicht abschließend entscheiden, ob das vom Kläger genutzte Labor im Verhältnis zu seiner eigenen Praxis "ausgelagerte Praxisräume" im Sinne von § 24 Abs 5 Ärzte-ZV sind. Jedenfalls darf der Kläger dort ausgeführte Leistungen der laboratoriumsmedizinischen Analyse (Teil 3 der Befunderhebung) nicht als eigene Leistungen gegenüber der KÄV abrechnen. Das ist nach der speziellen Regelung in § 25 Abs 3 S 2 BMV-Ä für allgemeine Laboruntersuchungen nach Kapitel 32.2 EBM-Ä, die in Laborgemeinschaften erbracht werden, ausgeschlossen, da diese Leistungen von der Laborgemeinschaft direkt gegenüber der KÄV abzurechnen sind. Die vom Kläger im Wege des "time-sharing" zusammen mit anderen Vertragsärzten mitgenutzte Laboreinrichtung ist eine solche Laborgemeinschaft, wie sie in § 1a Nr 14a BMV-Ä definiert ist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den mit der genannten Bestimmung geschaffenen Formenzwang für die Abrechnung von Laborleistungen bestehen nicht.

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