Bundessozialgericht

Verhandlung B 6 KA 26/17 R

Verhandlungstermin 08.08.2018 11:00 Uhr

Terminvorschau

S. MVZ T. GmbH ./. KÄV Rheinland-Pfalz, 1 Beigeladene
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung für Leistungen des Allgemein- und Speziallabors in den Quartalen I/2013 und II/2013.

Die klagende GmbH ist Trägerin eines MVZ, das laboratoriumsdiagnostische Leistungen erbringt. Diese Leistungen vergütete die beklagte KÄV in den streitbefangenen Quartalen mit einer Quote von 89,16 %. Die Regelung des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) hierzu entsprach Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KÄBV). Danach waren die Laboratoriumsuntersuchungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM-Ä mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung multipliziert mit der Abstaffelungsquote Q zu vergüten. Der EBM-Ä enthielt unter Bezugnahme auf diese Vorgaben der KÄBV eine entsprechende Regelung. Der Widerspruch der Klägerin war ebenso erfolglos wie ihre Klage. Das SG hat sowohl die Rechtmäßigkeit der Quotierung im HVM als auch die Rechtmäßigkeit der Vorgaben der KÄBV bestätigt.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Revision vor, die Vorgaben der KÄBV seien nicht verbindlich. Die Beklagte habe verkannt, dass ihr ein eigenes gesetzgeberisches Ermessen zugestanden habe.

Sozialgericht Mainz - S 8 KA 174/16

Terminbericht

Der Senat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Das LSG hat die Quotierung der Vergütung von Laborleistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM-Ä durch den HVM der beklagten KÄV in den Quartalen I/2013 und II/2013 zu Recht nicht beanstandet.

Die Vorgabe einer bundeseinheitlichen Laborquote Q durch die KÄBV war nach § 87b Abs 4 SGB V rechtmäßig. Sie trägt den Besonderheiten dieses Leistungsbereichs Rechnung. Der Normgeber hat damit auf Verwerfungen reagiert, die sich im Zuge der auf KÄV-Ebene quotierten Vergütung ergeben haben. Unterschiedliche Vergütungssätze je nach KÄV-Bezirk haben Anreiz zur Versendung von Proben im ganzen Bundesgebiet gegeben und dieser Effekt war tendenziell geeignet, die mit der Umstellung der Laborvergütung auf bundeseinheitliche Kostensätze angestrebten einheitlichen Vergütungsbedingungen wieder in Frage zu stellen. Das wird durch die Vorgabe einer bundesweit geltenden Abstaffelungsquote vermieden. Im Hinblick auf diese Zielsetzung waren die "Vorgaben" der KÄBV für die Beklagte verbindlich. Wenn durch eine einheitliche Vergütung aller Laborleistungen im Bundesgebiet Versendeströme verhindert werden sollen, gelingt das nur, wenn die Quote tatsächlich in allen KÄV-Bezirken gleich ist.

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