Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 27/17 R

Verhandlungstermin 09.08.2018 13:00 Uhr

Terminvorschau

1. A. G., 2. M.-A. G. ./. Jobcenter Oberspreewald-Lausitz
Umstritten ist, ob die Berufung gegen die Feststellung eines SG, eine Klage sei aufgrund fiktiver Klagerücknahme erledigt, nur in den Grenzen des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG oder nach § 143 SGG zulassungsfrei eröffnet ist.

Im Ausgangsverfahren war eine Entscheidung des beklagten Jobcenters streitbefangen, durch die die der Klägerin zu 1 und ihrer minderjährigen Tochter - der Klägerin zu 2 - zunächst vorläufig bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach Vorlage einer Verdienstabrechnung für Februar 2014 abschließend festgesetzt worden sind. Auf den Widerspruchsbescheid vom 3.6.2014 mit einem "Ab-Vermerk" vom selben Tag haben die Klägerinnen beim SG am Montag, dem 7.7.2014, Klagen in elektronischer Form ohne qualifizierte elektronische Signatur und am 8.7.2014 per Telefax erhoben, zu deren Begründung sie auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelsatzfestsetzung hingewiesen haben. Nachdem das SG sie in der Folge zunächst unter Verweis auf die Entscheidung des BVerfG dazu vom 23.7.2014 um "Übersendung der Klagebegründung" gebeten und die Klagen anschließend drei Monate nach förmlicher Aufforderung zum Betreiben als zurückgenommen ausgetragen hat, haben die Klägerinnen die Fortsetzung des Verfahrens beantragt und gerügt, bei der Klägerin zu 2 sei die Versicherungspauschale nicht in Abzug gebracht worden. Das SG hat darauf festgestellt, dass die Klagen als zurückgenommen gälten.

Die Berufungen hiergegen hat das LSG als unzulässig verworfen, weil sie nicht statthaft seien. Sie bedürften der Zulassung nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG, da der Wert der Beschwer von 750 Euro nicht überschritten werde. Anderes ergebe sich nicht daraus, dass das SG über die Erledigung des Rechtsstreits nach § 102 Abs 2 SGG entschieden habe, denn auch in einem solchen Fall bestimme sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem Streitgegenstand des ursprünglichen Klageverfahrens.

Mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen rügen die Klägerinnen einen Verstoß gegen § 143 SGG. Da alleiniger Streitgegenstand die Frage sei, ob die Klagen durch die Klagerücknahme-fiktion nach § 102 SGG erledigt seien, handele es sich nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit.

Sozialgericht Cottbus - S 2 AS 1801/15 WA
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 14 AS 745/16

Terminbericht

Der Rechtsstreit hat sich erledigt, nachdem der Bevollmächtigte der Klägerinnen kurz vor dem Termin erklärt hat, dass er die Klagen zurücknimmt.

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