Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 KR 8/17 R

Verhandlungstermin 15.08.2018 11:30 Uhr

Terminvorschau

G. ./. HEK Hanseatische Krankenkasse, 1 Beigeladene
Die Klägerin ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann zusammen. Im gemeinsamen Haushalt leben drei Kinder des Ehemanns (*Mai 1990, *Oktober 1991, *November 1994) und zwei Kinder der Klägerin (*1993, *1995). Keines der Kinder ist ein gemeinsames Kind der Klägerin und ihres Ehemanns. Die Klägerin verfügte im streitigen Jahr 2009 über kein eigenes Einkommen. Ihr Ehemann bezog als Ruhestandsbeamter im Jahr 2009 eine Pension. Die Klägerin ist seit 2007 in der GKV als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten und in der sPV bei der beigeladenen Pflegekasse versichert; ihre Kinder sind über sie familienversichert. Ihr Ehemann und dessen Kinder sind privat kranken- und pflegeversichert.

Nachdem die Klägerin vor 2009 von der Beklagten nur zu Mindestbeiträgen in der GKV und sPV herangezogen wurde, sind die Beiträge im Juli 2009 rückwirkend zum Jahresbeginn im Hinblick auf das Inkrafttreten der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) neu festgesetzt worden. Dabei wurde der Bemessung ihrer Beiträge die Hälfte der Einnahmen ihres Ehemanns ohne Abzüge für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder als Einnahmen zugrunde gelegt. Eine Reduzierung auf Mindestbeiträge lehnte die Beklagte ab.

Das SG hat die Bescheide der Beklagten mit der Begründung aufgehoben, die BeitrVerfGrsSz seien bereits insgesamt und insbesondere wegen einer Benachteiligung von Patchwork-Familien rechtswidrig. Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die BeitrVerfGrsSz seien wirksam. Von den heranzuziehenden Einnahmen des Ehemanns der Klägerin seien keine Abzüge für eines oder mehrere Kinder vorzunehmen, weil es sich bei keinem der Kinder um ein gemeinsames Kind der Eheleute handele. Die in dieser Konstellation fehlende Abzugsmöglichkeit verstoße nicht gegen Grundrechte der Klägerin.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin einen Verstoß von § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz und § 240 Abs 5 SGB V gegen Art 6 Abs 1 und Art 3 GG. Die drei Kinder ihres Ehemanns würden nicht von einer beitragsfreien Familienversicherung in der GKV und sPV profitieren. Es sei ungerecht, dass der Unterhalt für die Kinder ihres Ehemanns bei der familienrechtlichen Berechnung des Ehegattenunterhalts mindernd zu berücksichtigen sei, bei der Beitragserhebung in der GKV und sPV hingegen keine Rolle spiele. Es könne auch nicht regelmäßig angenommen werden, dass Kinder einer Patchwork-Familie Unterhaltsansprüche gegen "externe" Elternteile hätten.

Sozialgericht Darmstadt - S 10 KR 500/09
Hessisches Landessozialgericht - L 1 KR 465/16

Terminbericht

Die Revision der Klägerin hatte im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG Erfolg, nachdem die Beteiligten zuvor den Rechtsstreit durch angenommenes Teilanerkenntnis und Unterwerfungsvergleich auf die Beitragserhebung in der Zeit vom 1.7. bis 31.12.2009 beschränkt haben.

Werden bei der Bemessung der Beiträge eines freiwilligen Mitglieds der GKV Einnahmen seines nicht in der GKV versicherten Ehegatten oder Lebenspartners als fiktive Einnahmen zugrunde gelegt, sind hiervon kraft ausdrücklicher normativer Regelung (§ 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz, § 240 Abs 5 SGB V) für gemeinsame-unterhaltsberechtigte Kinder ohne konkrete Berechnung Abzüge vorzunehmen. Zur Gewährleistung des Schutzes von Ehe und Familie nach Art 6 Abs 1 GG sind aber auch bei nicht-gemeinsamen und zugleich nicht-familienversicherten, aber unterhaltsberechtigten Kindern des Ehegatten oder Lebenspartners Absetzungen bis zu einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße (Höchstgrenze) von dessen zu berücksichtigenden Einnahmen vorzunehmen. Hierauf ist aber der tatsächlich geleistete Unterhalt Dritter anzurechnen. Die normativen Regelungen stehen dem nicht entgegen, weil daraus eine Begrenzung auf gemeinsame Kinder nicht abgeleitet werden kann.

Ob und in welcher Höhe vorliegend für alle drei Kinder des Ehemanns Absetzungen vorzunehmen sind, kann nicht abschließend beurteilt werden. Das LSG hat - von seinem Rechtsstandpunkt konsequent - Feststellungen zur Unterhaltsberechtigung der zum Teil volljährigen Kinder des Ehemanns der Klägerin ebenso unterlassen wie Feststellungen, ob und inwieweit tatsächlich Unterhaltsleistungen durch Dritte erfolgen. Dies führte zur Zurückverweisung.

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