Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 KR 15/17 R

Verhandlungstermin 15.08.2018 12:15 Uhr

Terminvorschau

G. B. ./. AOK PLUS, 1 Beigeladener
Der Kläger begehrt eine Minderung seiner Beiträge zur GKV für den Zeitraum April 2007 bis Mai 2010.

Der Kläger war im streitigen Zeitraum hauptberuflich selbstständig tätig und bei der Beklagten freiwillig versichert. Seine Verbeitragung erfolgte unter Zugrundelegung von beitragspflichtigen Mindesteinnahmen nach dem 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Seine tatsächlichen Einnahmen lagen unterhalb dieser Mindestbemessungsgrundlage. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers ab, eine Härtefallregelung nach der Satzung der Beklagten anzuwenden und kalendertägliche Einkünfte nur nach dem 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße zu verbeitragen. Sie verwies darauf, dass die Ehefrau des Klägers ausweislich der Einkommensteuerbescheide negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) habe. Auch bei Verlusten in dieser Einkommensart sei Vermögen vorhanden.

Die Klage blieb erfolglos. Ab dem Jahr 2009 hat der beigeladene GKV-Spitzenverband eine entsprechende Härteklausel in den BeitrVerfGrsSz geregelt. Seit Juni 2010 ist eine widerlegbare Vermögensvermutung bei Einkünften aus VuV vorgesehen. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte den Kläger ab Juni 2010 unter Zugrundelegung von kalendertäglichen Einkünften nach dem 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße verbeitragt. Für den noch umstrittenen Zeitraum hat das LSG die Berufung zurückgewiesen.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 240 Abs 1 S 1, Abs 4 S 3 und S 4 SGB V sowie von Art 3 GG. Das LSG gehe zu Unrecht davon aus, dass aufgrund der Satzungsregelungen und der BeitrVerfGrsSz bei negativen Einkünften aus VuV ohne nähere Prüfung eine Beitragsentlastung ausgeschlossen sei.

Sozialgericht Chemnitz - S 13 KR 508/07
Sächsisches Landessozialgericht - L 1 KR 78/13

Terminbericht

Die Beteiligten haben zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich geschlossen.

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