Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 R 5/17 R

Verhandlungstermin 15.08.2018 10:00 Uhr

Terminvorschau

S. S. ./. DAK-Gesundheit
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung streitig.

Die Klägerin schloss 2007 eine "Sofort beginnende Leibrente mit Garantiezeit" sowie eine "SofortRente" ab, die ihr nach geleisteten Einmalzahlungen von 419 996,53 Euro und 445 000 Euro eine lebenslange Rente von monatlich 1 050,79 Euro und 1 137,59 Euro garantieren. Sie war von März 2010 bis Dezember 2013 freiwillig krankenversichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse. Aufgrund ihrer "Einkommenserklärung" vom 25.3.2010, wonach sie neben einer monatlichen Zahlung ihres Vaters von 400 Euro über keine weiteren Einkünfte verfüge, wurden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) von der Beklagten nach der Mindestbemessungsgrundlage berechnet. Nachdem die Klägerin in einer weiteren "Einkommenserklärung" vom 2.1.2012 auf die Rentenzahlungen hingewiesen hatte, setzte die Beklagte die Beiträge zur GKV und sPV im April 2012 für die Zeit ab 1.3.2010 neu fest.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG haben die Beteiligten den Rechtsstreit auf die Beiträge zur GKV beschränkt. Die auf Verbeitragung allein der die Garantierenten übersteigenden Zahlbeträge von zusammen 662,62 Euro gerichtete Klage hat das SG abgewiesen. Die LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte habe die anfänglich rechtswidrige Beitragsfestsetzung nach § 45 SGB X zurücknehmen dürfen. Die jeweilige Sofortrente beruhe auf einem privaten Versicherungsvertrag, deren Zahlbetrag die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimme und als Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehe.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 240 Abs 1 SGB V. Bei beiden Versicherungsverträgen handele es sich nicht um Arbeitsentgelt ersetzende Renten oder damit vergleichbare Einnahmen mit Versorgungscharakter. Soweit keine zusätzlichen Erträge erwirtschaftet würden, sei - vergleichbar einer Bankanlage - lediglich die Rückzahlung eingezahlten Kapitals garantiert, auf das jederzeit in Höhe des Rückkaufswertes zugegriffen werden könne. Nicht dieser Kapitalverzehr als geschütztes Vermögen iS des Art 14 GG, sondern allein die erzielte Rendite erhöhe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

Sozialgericht Düsseldorf - S 9 KR 197/13
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 614/15

Terminbericht

Der Senat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die beklagte Krankenkasse hat die Beiträge der Klägerin zur freiwilligen GKV für die Zeit ab 1.3.2010 in zutreffender Höhe neu festgesetzt. Das SG hat die dagegen erhobene Klage zur Recht abgewiesen und das LSG die Berufung der Klägerin zutreffend zurückgewiesen. Die Klägerin hat als freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse Beiträge auch aus ihren durch Einmalleistungen erworbenen Sofortrenten zu zahlen. Beitragspflichtig ist der gesamte monatliche Zahlbetrag der Sofortrenten und nicht nur der Ertragsanteil. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 10.10.2017 (B 12 KR 16/16 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 32) entschieden, dass eine Sofortrente insgesamt und nicht nur ein Kapitalzuwachs zum Verbrauch für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung steht und wesentlich die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iS des § 240 Abs 1 S 2 SGB V prägt. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art 3 Abs 1 GG und die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG liegt nicht vor.

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