Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 1/17 R

Verhandlungstermin 28.08.2018 10:45 Uhr

Terminvorschau

K.-J. D. ./. Landschaftsverband Rheinland
Der 1964 geborene Kläger ist als beamteter Studienrat in Vollzeit beschäftigt. Er ist schwerbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Die notwendige Pflege und Assistenz rund um die Uhr stellte er durch von ihm beschäftigte Pflege- und Assistenzkräfte sicher und erhielt dafür vom Beklagten Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege in Höhe von rund 9600 Euro monatlich. Für die Zeit ab dem 1.7.2013 bewilligte der Beklagte solche Leistungen nicht, weil der Kläger vorrangig sein aus dem laufenden Einkommen angespartes Vermögen in Höhe von rund 20 000 Euro verbrauchen müsse. Ihm stehe trotz seiner Erwerbstätigkeit nur ein Vermögensfreibetrag von 2600 Euro zu. Nach Verbrauch des Vermögens nahm der Beklagte die Leistungen zum 1.2.2014 wieder auf. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision und macht einen höheren Freibetrag geltend. Es sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass mit dem SGB II für erwerbsfähige Hilfebedürftige in seinem Lebensalter ein Betrag von 8100 Euro freigestellt sei.

Sozialgericht Köln - S 10 SO 330/13
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 9 SO 475/14

Terminbericht

Der Senat hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, weil das LSG im Hinblick auf das Vermögen des Klägers erforderliche Feststellungen zu den Leistungsvoraussetzungen nicht getroffen hat. Anders als das LSG meint, hat der Kläger neben seinem Einkommen sein Vermögen nur teilweise einzusetzen. Insoweit ist ihm ein Freibetrag zu belassen, der dem eines erwerbsfähigem Hilfebedürftigen bei Prüfung der Leistungen nach dem SGB II entspricht, weil die Dauer und Schwere der Beeinträchtigungen, die der Kläger durch seine Behinderung in seiner allgemeinen Lebensführung hinnehmen muss, und andererseits die Tatsache, dass er das Vermögen aus Einkommen aus einer durchgehend ausgeübten, vollschichtigen Tätigkeit angespart hat, zu einer Anhebung des ihm zustehenden Freibetrags führt. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG auch Feststellungen zum Zeitpunkt der Verwertbarkeit des Vermögens treffen und prüfen müssen, ob der Kläger das Vermögen durch die Tilgung von nach der Leistungsablehnung deswegen eingegangenen Schulden aufgebraucht hat und es deshalb für die Zeiträume danach nicht mehr als bereites Mittel eingesetzt werden kann.

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