Verhandlung B 8 SO 5/17 R
Verhandlungstermin
28.08.2018 12:15 Uhr
Terminvorschau
M. W. ./. Landeshauptstadt Kiel, beigeladen: Techniker Krankenkasse
Der 1994 geborene Kläger leidet an einer Tetraparese, Visus- und Sprachstörung (Grad der Behinderung von 100; Merkzeichen B, G, RF, aG und H). Für seinen Schulbesuch im Jahr 2009 an einem Förderzentrum für körperliche und motorische Entwicklung übernahm der Beklagte die Kosten einer Schulbegleitung. Den Antrag auf Kostenübernahme für eine Petö-Block-Therapie im Jahr 2009 lehnte der Beklagte ab. Die dagegen gerichtete Klage ist erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg geblieben. Eine Leistungspflicht des Beklagten (als erstangegangener Leistungsträger) im Rahmen der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bestehe nicht, weil die Petö-Therapie nicht zum Leistungskatalog der GKV gehöre. Eine Leistungspflicht im Rahmen der sozialen Rehabilitation komme vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Hierfür genüge es nicht, wenn sich die vom Kläger durchgeführte Therapie zwar auch auf den Schulbesuch und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft positiv auswirke, jedoch - wie hier - nahezu ausschließlich der medizinischen Rehabilitation diene.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.
Sozialgericht Schleswig - S 11 SO 83/09
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 9 SO 57/13
Terminbericht
Der Senat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Er hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die 2009 durchgeführte Petö-Therapie als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung iS von § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII, weil sie nach den bindenden Feststellungen des LSG, die nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen wurden, nicht der sozialen, sondern der medizinischen Rehabilitation diente. Entscheidend für die Abgrenzung der Leistungen zur sozialen Rehabilitation (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung) von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist der Leistungszweck. Die vom LSG angenommenen positiven Auswirkungen auf den Schulbesuch des Klägers bleiben als (mittelbare) Folgen der durchgeführten Maßnahme bei der Abgrenzung außer Betracht. Eine Verpflichtung des Beklagten (bzw der beigeladenen Krankenkasse), die Kosten der Therapie als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation zu tragen, scheidet aus, weil die sogenannte konduktive Therapie nach Petö - was erforderlich wäre - in der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu den verordnungsfähigen Heilmitteln gehört.