Verhandlung B 8 SO 9/17 R - Ohne mündliche Verhandlung
Verhandlungstermin
28.08.2018 00:00 Uhr
Terminvorschau
B. S. ./. Landschaftsverband Rheinland
Der körperlich und geistig behinderte Kläger ist wegen seiner körperlichen Behinderung auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Der Beklagte bewilligte Ende 2005/Anfang 2006 die Übernahme von Kosten des behindertengerechten Umbaus eines PKW Ford Tourneo Connect und in der Folgezeit von Reparaturkosten an dem PKW-Umbau. Am 11.4.2014 beantragte der Kläger erfolglos die Übernahme bereits beglichener Reparaturkosten für den PKW in Höhe von insgesamt 4181,61 EUR (Rechnungen vom 10.4.2014, 22.11.2013, 29.5.2013 und 13.12.2012). Während das SG den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt hat, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hat das LSG die Klage abgewiesen, weil der geltend gemachte Bedarf durch Begleichung der betreffenden Rechnungen bereits vor Kenntnis des Beklagten vom spezifischen Bedarfsfall als solchem weggefallen sei und damit Leistungen der Sozialhilfe (rückwirkend) nicht mehr zu erbringen seien.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.
Sozialgericht Köln - S 10 SO 166/15
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 9 SO 63/16