Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 31/16 R - Ohne mündliche Verhandlung

Verhandlungstermin 28.08.2018 00:00 Uhr

Terminvorschau

K. R. ./. Landkreis Vorpommern-Greifswald
Der Kläger bezieht neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vom beklagten Träger der Sozialhilfe Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, die dieser jeweils für ein Jahr bewilligt. Gegen den Bewilligungsbescheid für die Zeit von Oktober 2011 bis September 2012 legte der Kläger Widerspruch ein. Nachdem die Rente zum 1.7.2012 erhöht worden war und der Kläger die Abrechnung seiner Mietnebenkosten vorgelegt hatte, wonach sich ein Guthaben zu seinen Gunsten ergab, änderte der Beklagte unter teilweiser Aufhebung der vorangegangenen Bescheide die Bewilligung für die Monate Juli bis September 2012 zu seinen Lasten ab und verlangte die Erstattung von Leistungen; insoweit werde der Erstattungsbetrag von der Zahlung für Oktober 2012 einbehalten. Der Bescheid werde Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte als unzulässig zurück. Das SG hat diese Entscheidung bestätigt.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Sprungrevision. Er macht geltend, die Entscheidung des Beklagten wegen der Erstattung und Aufrechnung von Leistungen sei nicht Gegenstand des bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens wegen der Höhe der Leistungen geworden.

Sozialgericht Neubrandenburg - S 6 SO 1/13

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