Verhandlung B 8 SO 33/16 R
Verhandlungstermin
28.08.2018 10:00 Uhr
Terminvorschau
P. C. ./. Stadt Heidelberg, beigeladen: Landkreis Ortenau
Der körperlich schwer behinderte Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger. Sein Aufenthalt war bis 23.5.2011 aus humanitären Gründen erlaubt. Seit 24.5.2011 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Er wohnte mit seiner Mutter im Ortenaukreis, bis er eine von der Bundesagentur für Arbeit geförderte Ausbildung in einem Berufsbildungswerk in Heidelberg aufnahm und dort auch untergebracht war. Am 15.5.2012 wurde er in eine stationäre Einrichtung in Heidelberg aufgenommen, nachdem die Ausbildung zuvor wegen fortschreitender Behinderung abgebrochen werden musste. Den beim Beigeladenen als Leistung der Eingliederungshilfe gestellten Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten der Unterbringung, leitete dieser an die Beklagte weiter, die den Antrag ihrerseits an den Beigeladenen zurücksandte, der den Antrag dann ablehnte. Nachdem das SG die Beklagte in einem Eilverfahren zur vorläufigen Kostenübernahme verpflichtet hatte, lehnte auch diese danach die Gewährung von Leistungen wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ab. Im Hauptsacheverfahren verpflichtete sich der Beigeladene, die Kosten für die Zeit vom 15.5. bis 23.5.2012 zu zahlen. Während das SG die Beklagte verurteilt hat, die Kosten ab 24.5.2012 zu tragen, hat das LSG den Beigeladenen zur Kostentragung ab 24.5.2012 verurteilt.
Dagegen wendet sich der Beigeladene mit seiner Revision.
Sozialgericht Mannheim - S 2 SO 4082/13
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 2 SO 5272/15
Terminbericht
Der Beigeladene hat die Revision zurückgenommen.