Bundessozialgericht

Verhandlung B 11 AL 15/17 R

Verhandlungstermin 30.08.2018 11:00 Uhr

Terminvorschau

W. K. ./. Bundesagentur für Arbeit
Im Streit steht höheres Alg. Die Klägerin war seit dem Jahr 1996 als geprüfte Pharmareferentin beschäftigt. Durch Aufhebungsvertrag endete dieses Arbeitsverhältnis einvernehmlich am 30.4.2012. Vereinbarungsgemäß war die Klägerin bei Weiterzahlung einer monatlichen Vergütung vom 1.5.2011 an unwiderruflich von ihren Arbeitsleistungen freigestellt. Nach dem Aufhebungsvertrag stand sie der Arbeitgeberin in dieser Zeit unentgeltlich zur Beantwortung von Fragen sowie zur Erteilung von Informationen jederzeit zur Verfügung. Nachfolgend bezog die Klägerin bis zum 24.3.2013 Krankentagegeld. Im Anschluss daran bewilligte die Beklagte Alg für den Zeitraum ab 25.3.2013 in Höhe von kalendertäglich 28,72 Euro nach Maßgabe eines fiktiven Arbeitsentgelts. Bei der Bemessung des Alg ließ sie die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung außer Betracht, sodass sich ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von weniger als 150 Tagen im erweiterten Bemessungsrahmen mit der Folge einer fiktiven Bemessung ergab.

Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG ihrem Antrag folgend die Beklagte verurteilt, der Klägerin im Zeitraum vom 25.3.2013 bis 31.1.2014 Alg in Höhe von kalendertäglich 58,41 Euro zu bewilligen. Während der Freistellungsphase habe die Arbeitgeberin begrenzte Direktionsrechte ausgeübt, sodass das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis nicht beendet worden sei. Die Beschäftigung der Klägerin habe aufgrund der Weiterzahlung der Vergütung erst am 30.4.2012 geendet. Die während der Freistellung gezahlte Vergütung sei deshalb in die Alg-Bemessung einzubeziehen, was eine fiktive Bemessung ausschließe.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte neben Verfahrensmängeln eine Verletzung von § 150 Abs 1 SGB III sowie § 24 Abs 1, Abs 4 Alt 1 SGB III. Die Klägerin sei leistungsrechtlich bereits zum 1.5.2011 aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden, sodass von diesem Zeitpunkt an eine Vergütung nicht in die Bemessung einzubeziehen sei. Hiervon zu unterscheiden sei die Beendigung der Beschäftigung im beitrags- und versicherungsrechtlichen Sinn, zum 30.4.2012, die für die Bemessung maßgebend sei.

Sozialgericht Gelsenkirchen - S 4 AL 446/17
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 9 AL 150/17

Terminbericht

Die zulässige Revision der Beklagten war unbegründet. Das LSG hat diese zu Recht verurteilt, der Klägerin höheres Alg im Zeitraum 25.3.2013 bis 31.1.2014 zu gewähren. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Alg lagen dem Grunde nach vor. Insbesondere erfüllte die Klägerin die Anwartschaftszeit, denn sie hat innerhalb der Rahmenfrist vom 25.3.2011 bis 24.3.2013 mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden: Für den Zeitraum bis zum 30.4.2012 ergab sich dieses aus der Beschäftigung der Klägerin. Maßgebend dafür ist der auf § 7 Abs 1 S 1 SGB III beruhende versicherungsrechtliche Beschäftigungsbegriff, der an das im Fall der Klägerin durch Aufhebungsvertrag vereinbarte Ende des "Arbeitsverhältnisses" - dem 30.4.2012 - anknüpft. Nachfolgend bestand ein Versicherungspflichtverhältnis aus sonstigen Gründen aufgrund des Bezugs von Krankentagegeld bis zum 24.3.2013.

Zur Höhe des Anspruchs hat das LSG gemäß § 150 Abs 1 und Abs 3 S 1 Nr 1 SGB III im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Klägerin Alg nach einem Bemessungsentgelt von kalendertäglich 181,42 Euro zusteht, denn die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung war als Arbeitsentgelt einzubeziehen. Dadurch bestand im erweiterten Bemessungsrahmen vom 25.3.2011 bis 24.3.2013 ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mehr als 150 Tagen, sodass die von der Beklagten zugrunde gelegte fiktive Bemessung ausgeschlossen ist. Maßgebend für die Alg-Bemessung iS des § 150 Abs 1 S 1 SGB III ist der Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn. Soweit Entscheidungen des Senats ein anderes Begriffsverständnis entnommen werden kann, hält der Senat hieran nicht fest. Ausgehend hiervon hat die Klägerin innerhalb des erweiterten Bemessungsrahmens tatsächlich das zum 30.4.2012 abgerechnete beitragspflichtige Arbeitsentgelt erzielt. Auf dieser Grundlage hat das LSG zutreffend das Alg mit kalendertäglich 58,41 Euro berechnet.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK