Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 KR 11/17 R

Verhandlungstermin 04.09.2018 10:15 Uhr

Terminvorschau

Dr. R. N.-H. ./. DRV Braunschweig-Hannover und Beigeladene
Die Beteiligten streiten um die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Säumniszuschlägen aufgrund einer Betriebsprüfung.

Die Klägerin ist Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Psychotherapie. Die zu 1. beigeladene Diplom-Psychologin und die zu 2. beigeladene Diplom-Pädagogin waren bis September 2004 in der Praxis der Klägerin angestellt. Ab Oktober 2004 waren sie aufgrund von Verträgen über freie Mitarbeit in der Praxis tätig. Sie beantragten im Oktober bzw Dezember 2007 die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status bei der DRV Bund. Die Beklagte stellte aufgrund einer Betriebsprüfung im Dezember 2007 die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. und 2. fest und forderte von der Klägerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 51 895,47 Euro einschließlich Säumniszuschlägen.

Das SG hat den angefochtenen Bescheid der Beklagten aufgehoben. Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, die Beigeladenen hätten ihre Anträge auf Statusklärung nach § 7a SGB IV zeitlich vorrangig gestellt. Damit sei die DRV Bund allein funktionell zuständig. Bei den Tätigkeiten der Beigeladenen ab Oktober 2004 habe es sich um selbstständige Tätigkeiten gehandelt. Säumniszuschläge seien zu Unrecht erhoben worden. Der Klägerin könne ein Verschulden hinsichtlich ihrer Unkenntnis von der Zahlungspflicht nicht zur Last gelegt werden.

Sozialgericht Hannover - S 14 R 650/09
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 16/4 KR 346/12

Terminbericht

Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Urteils des LSG und zur Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht.

Der Senat kann nicht abschließend darüber entscheiden, ob der angefochtene Bescheid wegen sachlicher Unzuständigkeit der Beklagten aufzuheben ist. Eine vorrangige Zuständigkeit der DRV Bund für die Feststellung der Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. und 2. im Statusfeststellungsverfahren würde bestehen, wenn deren Anträge auf Statusfeststellung im Oktober bzw Dezember 2007 bei der DRV Bund zeitlich vor der Einleitung der Betriebsprüfung gestellt worden wären. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einleitung der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV ist grundsätzlich die Prüfankündigung nach § 7 Abs 1 S 1 Beitragsverfahrensordnung. Sollte sich bei den Ermittlungen des LSG zu den zeitlichen Abläufen nach Zurückverweisung ergeben, dass die Statusfeststellungsverfahren bei der DRV Bund vorrangig sind, müsste das LSG weiter prüfen, ob die Durchführung dieser Verfahren von der DRV Bund durch Verwaltungsakt bindend abgelehnt wurde.

Auch die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. und 2. aufgrund ihrer Tätigkeit für die Klägerin kann nicht abschließend beurteilt werden. Die Feststellungen zu den tatsächlichen Verhältnissen erlauben keine eindeutige Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit. Dem Leistungserbringungsrecht der GKV kommt nach der Rspr des Senats (B 12 KR 20/14 R) grundsätzlich keine determinierende Wirkung für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zu. Gleichwohl ist bei der Gewichtung der Indizien zur Statusbeurteilung in den Blick zu nehmen, welche Konsequenzen sich aus den Regelungen des Leistungserbringungsrechts der GKV für die zu bewertenden Vertragsbeziehungen ergeben. Die Verträge über eine freie Mitarbeit in der Praxis der Klägerin nehmen Bezug auf die Sozialpsychiatrie-Vereinbarung. Diese Rahmenbedingungen sind zu berücksichtigen.

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