Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 KR 18/17 R

Verhandlungstermin 04.09.2018 13:00 Uhr

Terminvorschau

P. Z. ./. AOK Baden-Württemberg und Beigeladene
Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung in der Zeit seines Maßregelvollzuges. Er befand sich von 1978 bis 2001 zur Vollstreckung einer Maßregel der Besserung und Sicherung in dem zu 1. beigeladenen psychiatrischen Landeskrankenhaus. Dort verrichtete er Hilfstätigkeiten, die Bestandteil einer Arbeitstherapie waren.

Frühere Klagen gegen das Land Baden-Württemberg bzw die beklagte Einzugsstelle auf Feststellung der Sozialversicherungspflicht blieben ohne Erfolg. Den erneut im Jahr 2010 bei der Beklagten gestellten Antrag auf Feststellung der Sozialversicherungspflicht seiner Tätigkeiten lehnte die Beklagte ab. Vor dem SG hat der Kläger seinen Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht in der GRV beschränkt. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.

Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger vor, das Urteil des LSG leide an einem Verfahrensmangel. Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem LSG gehe hervor, dass der Klagantrag dort auch die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung umfasst habe. Das Urteil setze sich mit diesem Teil des Antrags nicht auseinander und sei nicht ausreichend begründet. Unabhängig davon werde nicht jede arbeitstherapeutische Maßnahme allein vom Therapiegedanken getragen. Daneben könne ein wirtschaftliches Austauschverhältnis von Arbeit und Lohn entstehen. Das LSG habe hierzu keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen. Versicherungspflicht bestehe bei verfassungskonformer Auslegung auch deshalb, weil er vergleichbar einem Behinderten in einer geschützten Einrichtung tätig gewesen sei.

Sozialgericht Mannheim - S 11 KR 4245/10
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 5 KR 4976/13

Terminbericht

Der Senat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger hat sein Revisionsbegehren auf die Feststellung seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) in der Zeit vom 26.7.1978 bis zum 31.3.1986 und vom 25.4.1998 bis zum 31.12.2001 beschränkt. Er unterlag während der Tätigkeit im Rahmen seines Maßregelvollzugs nicht der Versicherungspflicht in der GRV. Besondere Vorschriften über die Versicherungspflicht Gefangener in der GRV sind bisher nicht in Kraft getreten. Der Kläger war auch nicht als Beschäftigter versicherungspflichtig. Eine Beschäftigung setzt den freien Austausch von Lohn und Arbeit voraus. Das LSG hat für den Senat bindend festgestellt, dass die Tätigkeiten des Klägers Bestandteil einer Arbeitstherapie waren. Die arbeitstherapeutische Beschäftigung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten weist aber nach der Rspr des 11. Senats (11 RAr 33/97), der sich der erkennende Senat anschließt, nicht die Merkmale eines die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses auf. Eine Versicherungspflicht als behinderter Mensch nach § 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI bzw den Vorgängerregelungen scheidet bei Personen, die sich in einer Einrichtung des freiheitsentziehenden Maßregelvollzugs aufhalten, aus.

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