Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 KR 20/17 R

Verhandlungstermin 04.09.2018 11:45 Uhr

Terminvorschau

E.-P. A. ./. DAK-Gesundheit und Beigeladene
Der Kläger wendet sich gegen die Beitragserhebung auf eine Kapitalleistung einer Direktversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung.

Ende 2000 schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber eine Aufhebungsvereinbarung, wonach er eine Abfindung in Höhe von 97 893 Euro erhalten sollte. Am 30.9.2001 schied der Kläger aus dem Unternehmen aus. Zuvor hatte sein Arbeitgeber am 24.7.2001 zu Gunsten des Klägers eine Kapitallebensversicherung als Direktversicherung rückwirkend für die Jahre 1981 bis 2001 abgeschlossen und hierauf - unter entsprechender Reduzierung der vereinbarten Abfindungssumme - einmalig als Prämie 26 238 Euro eingezahlt. Am 1.10.2013 erfolgte die Auszahlung der Kapitalleistung in Höhe von 43 515,66 Euro. Dieser Betrag wurde der Beitragserhebung des zwischenzeitlich als Rentner pflichtversicherten Klägers zugrunde gelegt.

Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision rügt der Kläger, die Prämie für die Direktversicherung sei nicht durch Gehaltsumwandlung, sondern durch seinen teilweisen Verzicht auf seinen Nettoabfindungsanspruch geleistet worden. Zudem hätte der Kapitalbetrag allenfalls reduziert um die darauf zu entrichtende Kapitalertragssteuer der Beitragspflicht unterworfen werden dürfen.

Sozialgericht Gießen - S 9 KR 279/15
Hessisches Landessozialgericht - L 1 KR 202/16

Terminbericht

Der Senat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Die dem Kläger am 1.10.2013 ausgezahlte Kapitalleistung aus einer Direktversicherung unterlag in voller Höhe als Versorgungsbezug der Beitragserhebung in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung. Sie erfüllt die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen für die Annahme eines beitragspflichtigen Versorgungsbezugs schon deshalb, weil der Kläger den Zahlungsanspruch auf dem Durchführungsweg der Direktversicherung (§ 1 Abs 2 Nr 4 BetrAVG) erworben hat. In diesem Fall ist es unerheblich, ob die Kapitalleistung im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers beruht oder allein auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des Bezugsberechtigten. Daran hat sich nichts durch den Eintritt des Klägers als Versicherungsnehmer geändert, der in dieser Eigenschaft keine (weiteren) Prämien entrichtet hat. Die Kapitalleistung war auch nicht um die zu entrichtende Kapitalertragssteuer zu reduzieren. Arbeitsentgelt, Renten und Versorgungsbezüge werden nach dem Bruttoprinzip einheitlich mit ihrem Bruttobetrag der Beitragsberechnung zugrunde gelegt.

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