Bundessozialgericht

Verhandlung B 2 U 18/17 R

Verhandlungstermin 06.09.2018 10:00 Uhr

Terminvorschau

J. B. ./. Sozialversicherung für Landwirtschaft als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, beigeladen: Fürst zu O.-S.´sche Forstverwaltung
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als ausgebildeter Stöberhundeführer während einer Schwarzwilddrückjagd einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der Kläger, ein selbständiger Versicherungskaufmann, züchtet und bildet Jagdhunde aus. Mit seinen Hunden ist er etwa zehnmal im Jahr in verschiedenen Jagdrevieren als Treiber tätig und nutzt diese Einsätze zur Werbung im Internet für die Hundeausbildung. Am Unfalltag leistete er Treibdienste für eine Schwarzwilddrückjagd der beigeladene fürstlichen Forstverwaltung. Für das Jagen in diesem Revier war ein bei der beigeladenen fest angestellter Berufsjäger verantwortlich. Der Kläger war, wie bereits zweimal zuvor, von der Jagdleitung angefordert und beauftragt worden, mit zwei Stöberhunden Schwarzwild aufzustöbern, heraus zu jagen und vor die Schützen zu bringen. Dabei führte er ein Jagdgewehr mit sich, war jedoch nicht befugt, als Jäger in die Jagd einzugreifen. Für ihn galt ein allgemeines Schießverbot. Um kurzfristige Anweisungen entgegenzunehmen, hatte er ein Funkgerät bei sich; gegenüber der Jagdleitung (Jagdleiter und Revierwildmeister) war er weisungsgebunden. Für seine Treibdienste erhielt er eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 und je Hund 10 , insgesamt also 45 . Als er während der Jagd seinen Hunden nacheilte, stolperte er über einen Baumstamm, prallte mit dem Gesicht frontal gegen einen Baum und zog sich dabei Verletzungen zu. Die Beklagte lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil der Kläger unternehmerähnlich tätig geworden sei. Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat hingegen die angefochtenen Bescheide sowie das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und festgestellt, dass der Unfall ein Arbeitsunfall ist. Der Kläger sei als Beschäftigter gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert gewesen, weil er als Stöberhundeführer vollständig in die Jagdorganisation eingliedert gewesen sei und eine zeitlich begrenzte unselbständige Arbeit verrichtet habe. Die Drückjagd stelle eine klassische Form arbeitsteiligen Zusammenwirkens dar, die höchst koordiniert ablaufen müsse, um erfolgreich zu sein. Jeder Stöberhundeführer müsse sich perfekt in die Gesamtplanung der Drückjagd einpassen, sodass bei der Gesamtschau die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte den Ausschlag gäben. Andernfalls wäre der Kläger jedenfalls "hilfsweise" als Wie-Beschäftigter gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII versichert gewesen.

Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung der §§ 2 Abs 1 Nr 1, 4 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VII. Der Kläger sei als selbständiger Hundezüchter im Interesse seines Unternehmens tätig geworden. Zumindest sei er aber versicherungsfreier Jagdgast gewesen.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Regensburg - S 5 U 5027/14, 22.01.2015
Bayerisches Landessozialgericht - L 2 U 108/15, 15.02.2017

Terminbericht

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Zu Recht hat das LSG das Vorliegen eines Arbeitsunfalls festgestellt, weil der Kläger infolge einer versicherten Tätigkeit als Beschäftigter nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII verunglückt und dabei nicht versicherungsfrei gewesen ist. Der Kläger verletzte sich, als er seine Pflichten aus dem Auftragsvertrag (§ 662 BGB) mit der Beigeladenen erfüllte. Unbeachtlich für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII ist, dass der Kläger dabei unentgeltlich tätig war. Die Aufwandsentschädigung ich von 45 ersetzte tatsächlich entstandene Aufwendungen des Klägers nach § 670 BGB pauschal, ohne ihm einen nennenswerten Vermögenszuwachs zu verschaffen. Keinesfalls war er aber nur im Rahmen einer (außerrechtlichen) Gefälligkeit, sondern auf vertraglicher Basis tätig, weil insofern ein wechselseitiger Rechtsbindungswille vorlag. Hiervon ausgehend hat das LSG die Tätigkeit des Klägers nach ihrem Gesamtbild zu Recht dem Typus der Beschäftigung zugeordnet und ihn als Beschäftigten der Beigeladenen angesehen. Es hat dabei zutreffend auf die gesetzlichen Wertungsmaßstäbe des § 7 Abs 1 SGB IV zurückgegriffen und im Rahmen einer "Gesamtschau" die für und gegen eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gründe gegeneinander abgewogen. Als abwägungsrelevante Indizien hat es bindend festgestellt, dass der Kläger in die Jagdorganisation der Beigeladenen eingegliedert, ihr gegenüber weisungsgebunden und sein Handeln fremdwirtschaftlich auf ihre Unterstützung gerichtet war. Zugleich verfolgte er aufgrund seiner Jagdleidenschaft und der persönlichen Interessen an den Hunden auch eigenwirtschaftliche Ziele und nutzte derartige Einsätze als Stöberhundeführer zur Werbung für seine nebenberufliche Hundeausbildung. Dass das Berufungsgericht die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte höher als die für eine selbstständige Tätigkeit anzuführenden Indizien gewichtet und für ausschlaggebend angesehen hat, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Vielmehr ist das LSG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger aufgrund eines Auftrags "nichtselbstständige Arbeit" iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV verrichtet hat. Zu Recht hat das LSG schließlich auch eine Versicherungsfreiheit des Klägers nach § 4 Abs 2 Satz 1 Nr 1 Alternative 2 SGB VII verneint. Denn diese Vorschrift stellt nach ihrem klaren Wortlaut nur Personen, die aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Jagdgast jagen, von der Versicherung nach § 2 Abs 1 Nr 5 SGB VII frei. Der Kläger unterfiel hier jedoch der Beschäftigtenversicherung nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII, die § 4 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VII ausdrücklich nicht erfasst.

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