Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 KR 6/18 R

Verhandlungstermin 11.09.2018 11:20 Uhr

Terminvorschau

Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd ./. AOK Bayern - Die Gesundheitskasse
Der klagende Rentenversicherungsträger bewilligte dem bei ihr und bei der beklagten KK Versicherten eine stationäre Leistung zur medizinischen Reha (14.11.2008). Der Versicherte beantragte Altersrente (19.11.2008). Er erhielt die medizinische Reha (29.12.2008 bis 4.2.2009) und ab 1.2.2009 Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt. Die Klägerin ist mit ihrer Erstattungsforderung der für Reha, Übergangsgeld, Reisekosten und Sozialversicherungsbeiträge aufgewendeten 7169,50 Euro bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben: Ein Erstattungsanspruch bestehe nicht, denn die Leistungszuständigkeit und -pflicht der Klägerin sei mit Stellung des Rentenantrags entfallen.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, § 103 Abs 1 SGB X und § 14 Abs 4 Satz 1 SGB X.

Sozialgericht Landshut - S 1 KR 347/14 ES FdV
Bayerisches Landessozialgericht - L 5 KR 601/15

Terminbericht

Der Senat hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Klägerin hat als nachrangig zuständiger Leistungsträger Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für die stationäre Reha des Versicherten gegen die Beklagte als vorrangig zuständiger Träger sowie auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung. Prüft und bejaht ein Reha-Träger auf Reha-Antrag hin seine Zuständigkeit gegenüber dem Versicherten, begründet das SGB IX dessen nachrangige Zuständigkeit für das Erstattungsverhältnis zwischen den Trägern, wenn er nach den Zuständigkeiten außerhalb von § 14 SGB IX unzuständig, ein anderer Träger aber zuständig gewesen wäre. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der erstangegangene Träger zunächst zuständig ist, als zuständiger Träger die Leistung bewilligt und vor Erfüllung der Leistungspflicht nach der Zuständigkeit außerhalb von § 14 SGB IX seine Zuständigkeit verliert. Die weiteren Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs sind nach dem Inhalt des geschlossenen Teilvergleichs erfüllt.

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