Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 KR 7/18 R

Verhandlungstermin 11.09.2018 12:00 Uhr

Terminvorschau

Europ Assistance Versicherungs-AG./. VIAKTIV BKK
Die Klägerin, eine private Auslandskrankenversicherung, erstattete der auch bei der beklagten KK Versicherten die Kosten einer Krankenhausbehandlung in Ungarn (25.6. bis 20.7.2013; 415 000 Forint, ca 1332 Euro). Die Beklagte lehnte eine Beteiligung an den Krankenhauskosten ab. Das SG hat die von der Klägerin erhobene Stufenklage auf Auskunft, in welcher Höhe die Beklagte der Versicherten die Behandlungskosten in Ungarn zu erstatten hätte, sowie auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen abgewiesen. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen: Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Erstattung. Damit scheide auch ein insoweit akzessorischer Auskunftsanspruch aus. Weder bestehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, noch sei ein gesetzlicher Forderungsübergang erfolgt. Die Klägerin habe auf eine eigene Schuld geleistet. Klägerin und Beklagte seien auch nicht Gesamtschuldner. Insbesondere scheide eine unmittelbare oder analoge Anwendung der Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes zur Mehrfachversicherung aus.

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung der Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (§ 812 BGB analog).

Sozialgericht München - S 55 KR 2334/16
Bayerisches Landessozialgericht - L 5 KR 508/17

Terminbericht

Der Senat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat weder eigene Ansprüche noch von der Versicherten auf sie übergegangene Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung und dementsprechend keinen Anspruch auf Auskunft. Ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte konnte nicht entstehen. Die Regelungen über die GKV sind abschließend. Nur soweit das Gesetz Öffnungen vorsieht, sind Dritte einbeziehbar. Daran fehlt es. Die gesetzliche Regelung der GKV sieht grds keine Rechtsbeziehung im Leistungsrecht der Versicherten zwischen KKn und privaten Krankenversicherern vor. Haben KKn rechtswidrig eine Leistung aus dem System abgelehnt, können Dritte die Funktion des Kreditgebers bei der Selbstbeschaffung der Versicherten übernehmen. Sie können sich jedoch zur Absicherung lediglich die von der KK oder dem Gericht bereits festgestellten Kostenerstattungsansprüche übertragen lassen. Dies schließt es auch aus, die für den Ausgleich zwischen privaten Schadensversicherungen geltenden Regelungen des VVG analog anzuwenden oder aus dem Rechtsgedanken des § 421 BGB ein Gesamtschuldverhältnis zwischen KK und privatem Auslandskrankenversicherer abzuleiten.

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